So viele können sich auf ein Weihnachtsgeld freuen

(verpd) Nur etwas mehr als jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland erhält eine Sondervergütung zu Weihnachten. Allerdings gibt es teils erhebliche Unterschiede zwischen den abhängig Beschäftigten in Betrieben mit oder ohne Tarifbindung, bei Arbeitgebern in Ost- oder Westdeutschland, bei Voll- und Teilzeittätigen und sogar zwischen Frauen und Männern. Auch die Höhe der Weihnachtszahlung schwankt selbst in den 24 näher analysierten Tarifbranchen bei den mittleren Entgeltgruppen zwischen 250 Euro und 3.715 Euro.

Insgesamt 54 Prozent aller Beschäftigten in Deutschland erhalten Weihnachtsgeld. Dabei ist die Chance bei Arbeitnehmern in tarifgebundenen Betrieben mit 79 Prozent fast doppelt so hoch wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, in denen lediglich 42 Prozent eine solche Zahlung erhalten. Dies berichtete die Hans-Böckler-Stiftung.

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Stiftung hat 63.464 Datensätze von Beschäftigten mit mehr als einem Jahr Berufserfahrung ausgewertet. Diese hatten zwischen dem 1. November 2021 und dem 31. Oktober 2022 an einer Online-Erhebung des WSI-eigenen Internetportals Lohnspiegel.de teilgenommen.

Die Umfrage sei nicht repräsentativ, erlaube aber aufgrund der hohen Fallzahlen detaillierte Einblicke in die Arbeitswelt, heißt es.

Unterschiede je nach Beschäftigtengruppen …

Demnach erhöht neben der Tarifbindung auch eine Beschäftigung in Westdeutschland (56 Prozent) die Chance auf ein zusätzliches Entgelt zum Weihnachtsfest. In Ostdeutschland hingegen können sich nur 43 Prozent darauf freuen.

Unterschiede gibt es auch zwischen Männern (55 Prozent) und Frauen (52 Prozent) sowie zwischen Vollzeit- (55 Prozent) und Teilzeitbeschäftigten (50 Prozent).

Zudem ist der Erhalt von Weihnachtsgeld bei unbefristet Beschäftigten mit einem Anteil von 54 Prozent verbreiteter als bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen, von denen nur 48 Prozent eine solche Sondervergütung erhalten.

… und nach Branchen

Näher untersucht wurden zudem 24 große Tarifbranchen, darunter: Tarifvereinbarungen der Landwirtschaft, Energieversorgung, Eisen- und Stahlindustrie, Chemische Industrie, Metall-, Druck-, Textil-, Bekleidungs- und Süßwarenindustrie, verarbeitende Industrie für Holz und Kunststoff sowie für Papier und Pappe, Groß- und Einzelhandel, Bank-, Versicherungs-, Bewachungs-, Bauhaupt-, Transport- und Verkehrs- sowie Kfz- sowie Hotel- und Gaststättengewerbe und der Gebäudereiniger.

Hier schwankt die vereinbarte Weihnachtszahlung erheblich. Bei den mittleren Entgeltgruppen liegt sie zwischen 250 Euro für Beschäftigte in der Landwirtschaft und 3.715 Euro für Arbeitnehmer in der Chemischen Industrie. Das Weihnachtsgeld wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. Einige wenige Branchen zahlen 100 Prozent, also ein klassisches 13. Gehalt.

Dazu zählen die Chemische Industrie, Teile der Energiewirtschaft, die Süßwarenindustrie, die Deutschen Bahn AG, das Bankgewerbe sowie einzelne westdeutsche Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. Eine Sondervergütung von sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes, nachdem Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammengelegt wurden, erhalten die Beschäftigten der Eisen- und Stahlindustrie.

Knapp die Hälfte der untersuchten Wirtschaftszweige liegt darunter und hat beispielsweise einen (geringfügigen) Pauschalbeitrag vereinbart, zahlt erst ab einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren oder gar nicht. Letzteres trifft beispielsweise auf das Gebäudereinigerhandwerk und das Bewachungsgewerbe zu.

Mit der Sonderzahlung zu einer höheren Rente

Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge hat seit 2002 jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit Entgeltumwandlung. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte einen Teil seines Gehaltes oder auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in eine bAV-Lösung einzahlt, um eine Zusatzrente aufzubauen.

Welche Form der betrieblichen Altersvorsorge jedoch dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, entscheidet der Arbeitgeber. Zum Beispiel ist die Einzahlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Direkt- oder Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse möglich.

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber von sich aus keine bAV anbieten, können eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung einfordern, also Teile ihres Gehaltes oder der Sondervergütungen in diese bAV-Variante einzahlen. Häufig kann ein Arbeitnehmer damit nicht nur eine Zusatzrente aufbauen, sondern während der Ansparphase auch noch seine Steuer- und Sozialabgabenlast reduzieren.

Höhere Vergünstigungen

Konkret gilt: Jeder Arbeitnehmer ist pro Kalenderjahr berechtigt, Beiträge in Höhe von vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG West) – die BBMG liegt in 2022 bei 84.600 Euro – in die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei einzuzahlen. Für 2022 sind das 3.384 Euro, für die keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abgaben fällig sind.

Bei einem bAV-Vertrag in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer nochmals bis zu vier Prozent der geltenden BBG West steuerfrei einzahlen.

Insgesamt wären bei jeder dieser drei bAV-Varianten somit in 2022 bis zu 6.768 Euro der eingezahlten bAV-Beiträge steuerfrei. Zudem müssten für bis zu 3.384 Euro keine Sozialabgaben entrichtet werden.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Seit 2022 gibt es einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für alle bAV-Verträge mit Entgeltumwandlung – auch für die Verträge, die in den Jahren davor abgeschlossen wurden. Im Detail muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des vom Arbeitnehmer in den bAV-Vertrag sozialabgabenfrei entrichteten Betrages in den bAV-Vertrag einzahlen, sofern im eventuell bestehenden Tarifvertrag kein höherer Zuschuss geregelt ist.

Dies gilt allerdings nur, sofern der Arbeitgeber selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart. Ein Arbeitgeber kann die Beiträge zur bAV als Betriebsausgaben geltend machen sowie seine Lohnnebenkosten durch Einsparungen von Sozialversicherungs-Beiträgen reduzieren.

Arbeitgeber, die Geringverdiener bei der bAV mit einem Arbeitgeberzuschuss unterstützen, werden steuerlich besonders gefördert: Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 2.575 Euro jährlich einen Arbeitgeberzuschuss zwischen 240 und 960 Euro in eine bAV ein, erhält der Arbeitgeber 30 Prozent der Summe vom Staat zurück, also bis zu 288 Euro.

Detaillierte Informationen zu den Vorteilen der bAV, die man als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber hat, erhält man auf Wunsch vom Versicherungsvermittler.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular