So lange wohnen junge Erwachsene bei den Eltern

(verpd) Im Schnitt lebt mehr als ein Viertel der 25-Jährigen in Deutschland noch bei den Eltern. Junge Männer verlassen jedoch deutlich später den elterlichen Haushalt als junge Frauen. So wohnen selbst noch vier Prozent der 40-jährigen Männer noch bei den Eltern. Inwieweit erwachsene Kinder über bestehende Versicherungspolicen der Eltern mitversichert sind, hängt übrigens nur in wenigen Fällen davon ab, ob sie noch im elterlichen Haushalt wohnen oder nicht.

„Viele junge Erwachsene wohnen noch bei ihren Eltern“, teilte das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Töchter verlassen das Elternhaus früher, Söhne später. Das ist von Schweden abgesehen in der gesamten Europäischen Union so. Durchschnittliches Auszugsalter ist in Deutschland 23,8. Dagegen ziehen die Schweden schon mit 17,5 Jahren aus, die Kroaten erst mit 32,4 Jahren. Mehr als ein Viertel der 25-Jährigen lebte in Deutschland letztes Jahr noch im elterlichen Haushalt. Von den Söhnen wohnt im Alter von 25 Jahren noch gut jeder Dritte (35 Prozent) bei den Eltern.

Von den Töchtern ist es dagegen nur jede Fünfte (21 Prozent). Dieser generelle Unterschied zwischen den Geschlechtern bleibt aber auch im fortgeschrittenen Alter bestehen. So wohnen selbst mit 30 Jahren in Deutschland noch 13 Prozent der Männer „als lediges Kind“, wie Destatis schreibt, im Elternhaushalt. Das gilt jedoch nur für sechs Prozent der Frauen. Selbst mit 40 Jahren ist für vier Prozent der Männer das Hotel Mama die angesagte Bleibe. Bei den Frauen sind es dagegen nur zwei Prozent. Gründe für dieses Verhalten nennen die Statistiker nicht.

Mitversicherung in der Hausratpolice der Eltern

Das Hab und Gut eines volljährigen Kindes bleibt übrigens so lange über eine bestehende Hausrat-Police der Eltern versichert, wie der junge Erwachsene zu Hause wohnt. Zieht der Nachwuchs jedoch aus, benötigt er für die Absicherung des dortigen Hausrates eine eigene Hausratversicherung.

Es gibt jedoch Ausnahmen, bei welchen der Hausrat eines volljährigen Kindes in der Regel auch dann über die Hausrat-Police der Eltern mitversichert bleibt: Und zwar, wenn das Kind wegen einer Ausbildung oder eines Jugend- oder Bundesfreiwilligen-Dienstes vorübergehend oder aufgrund anderer Kriterien nur für einen bestimmten in der Police festgelegten Zeitraum, meist drei oder sechs Monate, woanders wohnt.

Privathaftpflichtschutz: Egal, ob man bei den Eltern wohnt

Ob der Nachwuchs noch zu Hause wohnt oder nicht, spielt bei der Mitversicherung eines volljährigen Kindes in der Privathaftpflicht- oder Rechtsschutz-Police der Eltern in der Regel keine Rolle. Hier sind andere Kriterien wichtig. Haben die Eltern eine Privathaftpflicht-Versicherung, sind neben den minderjährigen auch die volljährigen, unverheirateten Kinder ohne Zusatzprämie mitversichert.

Dies gilt jedoch nur, solange sich die volljährigen Kinder noch in der Schulausbildung oder einer sich unmittelbar daran anschließenden ersten Berufsausbildung wie Lehre oder Studium befinden.

Je nach Police kann in den Versicherungs-Bedingungen zudem vereinbart sein, dass ein Kind maximal bis zum 25. oder 27. Lebensjahr kostenlos mitversichert gilt.

Wann eine eigene Rechtsschutz-Police sinnvoll ist

Auch bei einer bestehenden Privatrechtsschutz-Versicherung der Eltern können deren volljährige Kinder mitversichert bleiben, und zwar wenn sie unverheiratet sind und eine eventuell in der Police festgelegte Altersgrenze wie zum Beispiel das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Eine weitere Voraussetzung für eine kostenlose Mitversicherung ist in vielen Policen, dass der volljährige Sprössling noch keiner auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit, für die er ein leistungsbezogenes Entgelt erhält, nachgeht.

Ein Ausbildungslohn oder BAföG wird nicht als leistungsbezogenes Entgelt gewertet, daher bleiben Kinder auch in der Ausbildung in einer Privatrechtsschutz-Police der Eltern normalerweise mitversichert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Versicherung der Eltern sich unter anderem auf das oder die Fahrzeuge der Eltern und die berechtigten Fahrer und Insassen beziehen.

Hat das erwachsene Kind jedoch ein eigenes Auto auf sich zugelassen, das nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt ist, oder fährt der Sprössling mit einem Kfz eines Freundes, für das keine Rechtsschutz-Versicherung besteht, greift die Rechtsschutzpolice der Eltern hier nicht. Wer einen Versicherungsschutz haben möchte, benötigt für diese Fälle eine separate Fahrer- oder bei Kfz-Besitz eine eigene Verkehrsrechtsschutz-Police.

Riskante Absicherungslücken vermeiden

Es gibt jedoch auch existenzielle Risiken, die nur die betreffende Person selbst mit einer eigenen Police absichern kann.

Wer zum Beispiel so schwer erkrankt oder verunfallt, dass er dauerhaft erwerbsunfähig bleibt, kann ohne einen passenden eigenen privaten Versicherungsschutz finanzielle Probleme bekommen, da die gesetzliche Absicherung meist nicht reicht, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern.

Daher ist es sinnvoll, dass man sich bei Eintritt der Volljährigkeit, aber auch bei geänderten Lebenssituationen wie dem Abschluss einer Berufsausbildung oder dem Auszug von der elterlichen Wohnung von einem Versicherungsfachmann zur notwendigen Absicherung beraten lässt.

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