Schwarze Kennzeichen für Kleinkrafträder ab 1. März

(verpd) Für alle Arten von Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen beginnt am 1. März ein neues Versicherungsjahr. Dann muss das bisherige grüne durch das neue schwarze Versicherungskennzeichen ausgewechselt werden. Erst dann ist der Versicherungsschutz gewährleistet.

Kleinkrafträder wie Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller sowie Elektro-Kleinstfahrzeuge müssen im Gegensatz zu Motorrädern und Pkws gemäß Paragraf 3 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) nicht bei der Zulassungsstelle an- und abgemeldet werden.

Dies gilt auch für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Quads bis 50 Kubikzentimeter Hubraum. Allerdings ist auch für diese Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung notwendig, die durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen nachgewiesen werden muss.

Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungs-Kennzeichen führen müssen, zählen Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Darunter fallen beispielsweise Mofas, Mopeds, Mokicks und Roller, aber auch Segways sowie Quads und Minicars, die bei höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren dürfen.

Die genaue Begriffserklärung, was zu Kleinkrafträdern zu zählen ist, steht in Paragraf 2 Nummer 11 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge werden im Paragraf 2 Nummer 12 FZV beschrieben.

Schwarz statt grün

Der Versicherungsschutz beginnt frühestens zum 1. März und läuft am 28. oder bei Schaltjahren am 29. Februar des nächsten Jahres ab. Entsprechend gilt das Versicherungs-Kennzeichen maximal zwölf Monate und muss jährlich zum 1. März erneuert werden.

Jedes Jahr ändert sich dabei die Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund. Im Versicherungsjahr 2023/2024 ist es eine schwarze Schrift auf weißem Hintergrund. Die bisherigen grünen Kennzeichen verlieren somit ihre Gültigkeit.

Wer ab dem 1. März noch mit einem alten Kennzeichen fährt, hat keinen Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Die Versicherungs-Kennzeichen gibt es bei der Kfz-Versicherungs-Gesellschaft beziehungsweise beim Versicherungsfachmann. 

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