Schlecht begründet – kein Cannabis auf Rezept

(verpd) Krankenkassen dürfen auch in Fällen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Behandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in einem jüngst getroffenen Urteil entschieden (B 1 KR 21/21 R).

Ein unter Epilepsie leidender Mann hatte im März 2017 bei seiner Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), beantragt, die Versorgung mit Cannabis zur Behandlung seiner Erkrankung zu genehmigen.

Dem Antrag war ein Attest seines Arztes beigefügt. In dem hatte der Mediziner ohne eine nähere Begründung bescheinigt, dass die bisherige medikamentöse Therapie erfolglos geblieben sei.

Fehlende Begründung für Antrag

Gestützt auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes, lehnte die Krankenkasse den Antrag ab. Denn zur Behandlung einer Epilepsie stünden ausreichende Standardtherapien zur Verfügung.

Daraufhin reichte der Versicherte Klage ein. Damit hatte er jedoch weder beim Sozialgericht Mannheim noch beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Erfolg. Auch das in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundessozialgericht hielt die Klage für unbegründet.

Arzt hat besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abzugeben

Ihre ablehnende Haltung begründeten die Richter damit, dass der Arzt des Klägers die bisherige Behandlung nur pauschal, ohne konkrete Darstellung der bisher eingesetzten Medikamente und der dabei aufgetretenen Nebenwirkungen geschildert habe. Eine begründete Einschätzung, dass diese Behandlungsmethoden nicht zur Anwendung kommen könnten, liege nicht vor.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts dürfen Krankenkassen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung aber nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat.

Dazu müsse er den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen. Der Arzt müsse auch prüfen, ob eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von medizinischem Cannabis entgegenstehe.

Häufiger Klagen

Seien die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, dürfe die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung im Gegenzug nur daraufhin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel sei. Sei Letzteres nicht der Fall, habe sie eine Genehmigung zu erteilen.

Seit Zulassung der Behandlung mit medizinischen Cannabisblüten müssen sich die Gerichte häufiger mit Klagen von Versicherten gegen die Krankenkassen befassen. Diese gehen in der Regel zu Ungunsten der Betroffenen aus.

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