(verpd) Eine Scheidung und bereits eine Trennung kann den bisherigen Versicherungsschutz kosten, beispielsweise weil man dann in manchen Policen nicht mehr mitversichert ist. Um derartige teils auch existenzbedrohende Absicherungslücken zu verhindern, sollte man sich rechtzeitig mit dem Versicherungsvermittler in Verbindung setzen.
Bereits vor einer Scheidung, nämlich bei der Trennung, zieht in der Regel ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Damit ändert sich in vielen Fällen auch der bestehende Versicherungsschutz.
Grundsätzlich sollte daher bereits ein Auszug eines (Ehe-)Partners aus der gemeinsamen Wohnung umgehend jedem Versicherer gemeldet werden, bei dem ein Vertrag besteht, und ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvermittler geführt werden, um Absicherungslücken zu vermeiden.
Beispielsweise ist bei einem Hausratversicherungs-Vertrag in der Regel nur ein (Ehe-)Partner als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen. Solange beide Partner in der gemeinsamen Wohnung leben, ist auch der Hausrat beider versichert.
Nach einem Auszug muss jedoch geklärt werden, ob die bestehende Hausratpolice für den in der Wohnung verbleibenden Partner gilt oder durch den Auszug auf die neue Wohnung übergeht.
Denn der Versicherungsschutz bleibt nur für denjenigen bestehen, der auch als Versicherungsnehmer in der Police eingetragen ist. Der andere benötigt eine eigene Hausratversicherung, sobald er einen eigenen Haushalt gründet.
Doch auch wer als Versicherungsnehmer in der bisherigen Hausratpolice eingetragen ist, sollte entsprechend seiner geänderten Wohnsituation die Versicherungssumme anpassen, um eine Über- oder Unterversicherung zu vermeiden.
Auch bei einer Privathaftpflicht- sowie Privatrechtsschutz-Versicherung ist meist ein Ehegatte Versicherungsnehmer und der andere mitversichert. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit der Ehescheidung – anders als bei einer Hausratversicherung jedoch nicht bereits mit der Trennung. Für einen Versicherungsschutz ist dann ein eigener Vertrag notwendig.
Bei unverheirateten Paaren ist der Partner nur so lange mitversichert, solange er in der Police namentlich aufgeführt ist. Bei einer Trennung kann der Versicherungsnehmer jedoch beim Versicherer einen Ausschluss des bisher mitversicherten Partners erwirken.
Ist man nicht selbst Vertragsinhaber, sollte man sich daher frühzeitig um eine entsprechende Absicherung kümmern.
Hinweis: Kinder, die bisher mitversichert waren, bleiben in der Regel auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern weiterhin versichert, auch wenn sie nicht mehr im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen.
Die Kfz-Versicherung besteht für ein bestimmtes Fahrzeug. Doch auch hier ist einer der Partner als Versicherungsnehmer und Halter eingetragen. Ihm gehört der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR).
Wird das Fahrzeug nach der Trennung von dem anderen Partner gefahren, muss dieser einen eigenen Vertrag abschließen.
Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den anderen Partner übertragen werden, allerdings muss dazu der bisherige Halter zustimmen.
Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ändert sich auch nach einer Scheidung nichts. Anders bei einem Ehepartner, der durch die kostenlose Familienversicherung der (GKV) angehört und der auch nach der Scheidung keine Beschäftigung ausübt, durch die er pflichtversichert ist.
Für ihn endet die kostenlose Mitversicherung mit der Ehescheidung – also nicht bereits mit der Trennung – und er muss die Krankenkasse über die Scheidung informieren. Anschließend ist er automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert, muss dann aber auch Beiträge zahlen.
Er hat aber auch binnen zwei Wochen, nachdem er von der Krankenkasse die Mitteilung erhalten hat, dass er sich weiter freiwillig GKV-versichern oder auch austreten kann, die Möglichkeit, zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln. Dann muss die lückenlose Weiterversicherung nachgewiesen werden.
Für die bisher in der GKV mitversicherten Kinder ändert sich nichts. Es kann aber auch frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig in der GKV mitversichert sein sollen.
Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) muss grundsätzlich für jede versicherte Person ein Beitrag bezahlt werden, da es keine kostenlose Mitversicherung gibt. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts.
Anders jedoch, wenn bei einem privaten Krankenversicherungs-Vertrag beispielsweise der Versicherungsnehmer der Ehemann ist und die versicherten Personen er selbst und seine Ehefrau.
Dann könnte der Ehemann zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf seine Ehefrau bezieht, aber nur wenn er nachweist, dass sie davon Kenntnis hat. Die Ehefrau kann dann innerhalb zweier Monate eine Weiterversicherung in einem eigenen Vertrag beantragen.
Ein Wechsel in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Damit es zu keiner Lücke im Krankenversicherungs-Schutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist.
Bei vielen Lebens- und Rentenversicherungs-Policen ist als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person die Ehefrau oder der Ehemann namentlich angegeben. In diesem Fall würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten.
Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern. Anders jedoch, wenn die Bezugsberechtigung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten.
Ist als Bezugsberechtigter nur der Begriff „Ehepartner“ ohne konkrete Namensnennung in der Police vermerkt, kann dies, wie die Rechtsprechung zeigt, dazu führen, dass auch nach einer Wiederheirat nicht der aktuelle, sondern der geschiedene Ehepartner die Versicherungsleistung bekommt.
Daher ist es auch in diesem Fall für den Versicherungsnehmer wichtig, dass er nach der Scheidung oder Trennung die Bezugsberechtigung nach seinen Vorstellungen in der Police ändern lässt.
Ob und wie das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung im Rahmen einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Faktoren wie Vertragsart der Versicherung und ehelichem Güterstand ab.
Zu berücksichtigen sind auch weitere Versicherungsarten wie die Unfall- oder Gebäudeversicherung sowie eine Vielzahl von individuellen Aspekten, die für einen optimalen Versicherungsschutz berücksichtigt werden sollten. Es ist daher ratsam, sich zeitnah zur Trennung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen.
Dieser kann prüfen, welche Konsequenzen die Trennung auf den bisher bestehenden persönlichen Versicherungsschutz hat. Zudem können durch eine individuelle Beratung Absicherungslücken erkannt und entsprechend abgedeckt werden.
Hat sich zudem die Bankverbindung desjenigen geändert, der die Versicherungsprämien zahlt, muss auch diese mitgeteilt werden. Damit könnten eine Nichtzahlung der Prämien sowie unnötige Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes verhindert werden.
Immer wieder gehen im Laufe einer Scheidung und der vorangegangenen Trennung wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungspolicen „verloren“. Jeder sollte daher prüfen, ob die für ihn wichtigen Unterlagen vollständig vorliegen und sich notfalls eine Kopie anfertigen.