Rezeptfreie Arznei: Erstattung nur unter besonderen Umständen

(verpd) Die Krankenkassen sind nur dann dazu verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel zu übernehmen, wenn diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem jetzt veröffentlichten Gerichtsbescheid entschieden (Az.: S 23 KR 5199/19).

Eine gesetzlich krankenversicherte Frau hatte bei ihrer Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, im November 2018 beantragt, die Kosten für die Versorgung mit diversen nicht verschreibungs-pflichtigen Medikamenten und Homöopathika zu übernehmen. Das begründete sie damit, dass sie aufgrund mehrerer Erkrankungen und multipler Allergien auf die alternative Medizin angewiesen sei.

Gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung lehnte die Krankenkasse den Antrag ab. Denn bei sämtlichen Präparaten handele es sich zwar um apotheken-, aber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel. Diese seien gemäß Paragraf 34 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherer ausgeschlossen. Die Frau zog gegen diese Entscheidung vor Gericht – und erlitt eine Niederlage.

Nicht in der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt

Nach Ansicht des Stuttgarter Sozialgerichts ist die Verordnung derartiger Medikamente in Fällen, in denen diese bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zwar ausnahmsweise zulässig. Dazu sei es jedoch erforderlich, dass der therapeutische Behandlungsnutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

Die ausnahmsweise erstattungsfähigen Medikamente seien in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet. Keines der von der Klägerin begehrten Mittel sei dort aufgeführt.

In ihrem Fall handele es sich vielmehr im Wesentlichen um Arzneimittel zur Behandlung von Schmerzen, Kreislaufbeschwerden, Venenbeschwerden, Allergien und Harnblaseninfekten, für die auch Alternativen zur Verfügung stehen würden.

Von Versicherten können zumutbare Eigenleistungen verlangt werden

„Im Übrigen sind Krankenkassen auch verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Von den Versicherten können vielmehr zumutbare Eigenleistungen verlangt werden“, so das Gericht. Nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel stünden in aller Regel außerdem zu einem geringeren Preis zur Verfügung als verschreibungs-pflichtige. Den Versicherten sei es daher grundsätzlich zumutbar, diese als Eigenleistung zu tragen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Das Bundesverfassungs-Gericht war bezüglich dieser Thematik bereits im Dezember 2012 zu einer Entscheidung gekommen. Verfassungsrechtlich sei es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Wer als gesetzlich Krankenversicherter einen umfassenderen Kostenschutz möchte, als ihn die gesetzliche Krankenversicherung bietet, kann eine private Krankenzusatz-Police abschließen.

Eine solche Krankenzusatz-Versicherung übernimmt je nach Leistungsvereinbarung unter anderen auch die vom Patienten normalerweise zu tragenden Zuzahlungskosten für Medikamente und/oder Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte. Selbst die Übernahme der Kosten für Behandlungen beim Heilpraktiker sowie die vom Arzt und/oder Heilpraktiker verschriebenen OTC-Medikamente, welche die gesetzliche Krankenkasse normalerweise nicht zahlt, kann in einer solchen Police mitversichert werden.

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