Rentenversicherung erkennt Berufsgrundschuljahr nicht an

(verpd) Ein Berufsgrundschuljahr, das vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert wurde, kann nicht als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (Az.: B 5 R 23/21 R).

Ein Mann hatte, noch bevor er eine Berufsausbildung zum Betonbauer begonnen hatte, vor seinem 17. Lebensjahr ein Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld „Bautechnik“ an einer staatlichen Berufsschule absolviert. Das Jahr wurde auf seine Ausbildung angerechnet, sodass sich diese auf knapp zwei Jahre verkürzte. Im Rahmen eines Kontenklärungs-Verfahrens zur gesetzlichen Rentenversicherung gab der Mann Jahre später an, während des Berufsgrundschuljahres eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs-Förderungs-Gesetz (BAföG) bezogen zu haben.

Der für den Mann zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erkannte anschließend die Zeiten seiner betrieblichen Ausbildung als Pflichtbeitragszeiten an. Eine Vormerkung des Berufsgrundschuljahres als Anrechnungszeit – eine Art der rentenrechtlichen Zeiten, die unter anderem wichtig für die Anspruchsberechtigung einer gesetzlichen Renten sein kann – lehnte er jedoch ab. Das begründete er damit, dass der Mann das Jahr vor Vollendung seines 17. Lebensjahrs absolviert habe. Es könne folglich auch nicht als schulische Ausbildung berücksichtigt werden.

Keine unangemessene Benachteiligung

Gegen die Nichtanerkennung des Jahres setzte sich der Betonbauer vor Gericht zur Wehr. Sein Argument: Das Berufsgrundschuljahr sei integraler Bestandteil seiner Ausbildung gewesen. Wenn sein Versicherungsverlauf dies weder über die Beitragszeiten noch über die Anrechnungszeiten abbilde, werde er gegenüber den Absolventen einer dreijährigen betrieblichen Ausbildung ungerechtfertigt benachteiligt. Bei diesen würden nämlich unabhängig von ihrem Lebensalter drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten anerkannt.

Mit seiner Klage hatte der Versicherte jedoch weder vor dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Sozialgericht Karlsruhe noch vor dem von ihm in Berufung angerufenen Landessozialgericht Baden-Württemberg Erfolg. In letzter Instanz wies auch das Bundessozialgericht seine Forderung als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter bestehe zwar grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass Zeiten eines Berufsgrundschuljahres als Anrechnungszeit bei der Ermittlung eines Versicherungsverlaufs zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden müssen. Das gelte aber nur für Zeiten, die nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eines Versicherten absolviert wurden.

Keine beitragspflichtige betriebliche Ausbildung

Diese Beschränkung stelle auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Artikels 3 Absatz 1 GG dar. Denn der Betonbauer werde entgegen seiner Auffassung gegenüber anderen Auszubildenden, deren Ausbildungszeit unabhängig von ihrem Alter während der gesamten Ausbildung berücksichtigt werde, nicht unangemessen benachteiligt.

Für diese würden nämlich während der gesamten Zeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Das sei während des BAföG-Bezugs des Klägers jedoch nicht geschehen. Denn er habe sich während des Berufsgrundschuljahres weder in einem Beschäftigungs-Verhältnis noch in einer beitragspflichtigen betrieblichen Ausbildung befunden.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gilt grundsätzlich: „Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit.“ Gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 58 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch).

Rentenansprüche lange vor dem Rentenalter prüfen

Prinzipiell sollte jeder noch weit vor dem Rentenbeginn prüfen, ob unter anderem Anrechnungszeiten, aber auch alle anderen für den Rentenanspruch und die Rentenhöhe relevanten rentenrechtlichen Zeiten im Rentenkonto korrekt erfasst wurden. Möglich ist dies unter anderem mithilfe der ersten Renteninformationen, die man ab dem 27. Lebensjahr von der DRV jährlich erhält, sofern man über mindestens fünf Jahre Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt.

Fehlen rentenrechtliche Zeiten in der Renteninformation, sollte man sich umgehend an die örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV wenden und eine Berichtigung der Rentenzeiten im Rentenkonto fordern. Allgemeine Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es auch bei der kostenlosen DRV-Service-Hotline 0800 10004800.

Bei Fragen, inwieweit die gesetzliche und eventuell vorhandene private Altersvorsorge reicht sowie zu sonstigen Versicherungsthemen, beispielsweise ob und wie lange man als Schulabgänger in den Versicherungsverträgen der Eltern mitversichert ist, hilft ein Versicherungsvermittler weiter.

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