(verpd) Viele haben auch nach Ende der Schulzeit noch keinen adäquaten Ausbildungsplatz gefunden. Und auch wenn ein Ausbildungsvertrag bereits unterschrieben wurde, liegt zwischen dem Schulabgang und dem Beginn einer Ausbildung meist ein Zeitraum von mehr als einem Monat. In beiden Fällen sollte sich der Schulabgänger umgehend nach dem Ende der Schulzeit bei der Agentur für Arbeit melden, denn auch die Zeit bis zum Ausbildungsbeginn kann für die späteren Rentenansprüche mitentscheidend sein.
Die Zeit zwischen dem Ende der Schulzeit und dem Beginn einer Ausbildung in Form einer Lehre kann gemäß Paragraf 58 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) auch als sogenannte Anrechnungszeit gewertet werden und sich damit positiv auf die gesetzlichen Rentenansprüche auswirken. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schulabgänger über 17 und unter 25 Jahre alt ist, er sich nach Ende der Schulzeit bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet hat und der Zeitraum, in dem er als ausbildungssuchend gemeldet war, mindestens einen Monat beträgt.
Bei Ausbildungssuchenden über 25 Jahren zählt die Zeit, in der sie als ausbildungssuchend gemeldet waren, nur als Anrechnungszeit, wenn sie unmittelbar vorher gearbeitet, einen Bundesfreiwilligen-Dienst oder einen freiwilligen Wehrdienst absolviert haben. Zwar führt diese sogenannte Anrechnungszeit für alle, die nach 2009 in Rente gehen, nicht zu einer Rentensteigerung. Allerdings wird sie bei der Erfüllung einer notwendigen 35-jährigen Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt.
Alle, die nach dem 17. Lebensjahr weiterhin eine Schule, Fach- oder Hochschule besuchen, um ein Studium oder eine schulische Ausbildung zu absolvieren oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, haben automatisch einen Anspruch auf eine Anrechnungszeit. Die Höhe dieser Anrechnungszeit wird ab dem 17. Lebensjahr bis zum Ende des Studiums oder der schulischen Ausbildung gerechnet, beträgt jedoch maximal acht Jahre. Sie ist unabhängig davon, ob man tatsächlich den angestrebten Abschluss (Berufs- oder Studienabschluss) erreicht hat.
Die betroffenen Schüler oder Studenten müssen sich für die Anerkennung als Anrechnungszeit aufgrund einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums, anders als bei einer Berufsausbildung in Form einer Lehre, nicht bei der Agentur für Arbeit melden. Um eine Anrechnungszeit zu erhalten, müssen sie allerdings beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die absolvierten Schul- oder Studienzeiten zum Beispiel durch eine Studienzeiten-Bescheinigung der Hochschule nachweisen.
Experten empfehlen jedem bereits weit vor dem Rentenbeginn zu prüfen, ob die Anrechnungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung korrekt erfasst wurden. Mit 27 und mit 43 Jahren erhält zum Beispiel fast jeder gesetzlich Rentenversicherte von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einen Versicherungsverlauf, also eine Übersicht zu allen rentenrechtlichen Zeiten und Beiträgen, die bisher in seinem Rentenkonto berücksichtigt werden.
Man kann aber auch zu einer anderen Zeit seinen Versicherungsverlauf formlos beim zuständigen Träger der DRV anfordern. Fehlen rentenrechtlichen Zeiten wie Anrechnungszeiten, sollte man sich an die örtlichen DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen wenden und eine Berichtigung fordern. Allgemeine Informationen zum Thema Anrechnungszeiten gibt es auch bei der kostenlosen DRV-Service-Hotline 0800 10004800.
Für weitere Fragen, beispielsweise welche Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente noch notwendig ist, oder auch inwieweit man als Schulabgänger noch in den Versicherungsverträgen der Eltern mitversichert gilt, steht auf Wunsch der Versicherungsvermittler zur Verfügung.