Reitunfall: Wenn sich ein Pferd „selbstgesteuert“ verhält

(verpd) Ein Pferdehalter ist für die Folgen eines Reitunfalls immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhält und es dadurch zu dem Unglück kommt. Nur in Fällen, in denen das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt ist, hat sich die Tiergefahr nicht verwirklicht. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Pferdehalter nicht für eine Verletzung des Reiters haftet. So entschied das Landgericht Koblenz in einem Streitfall (Az.: 3 O 134/19).

Eine Pferdehalterin hatte eine Bekannte darum gebeten, ihre Stute gelegentlich zu reiten, weil sie sich selbst wegen einer Schwangerschaft dazu nicht in der Lage sah. Die Bekannte ließ mitunter auch ihre Mutter mit dem Tier reiten. Bei einem Ausritt buckelte das Tier plötzlich und warf die Mutter ab. Dabei brach diese sich einen Arm.

Dadurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von etwas mehr als 5.000 Euro. Der Krankenversicherer der Verletzten forderte von der Pferdehalterin, die Aufwendungen zu erstatten. Denn bei dem Unfall habe sich eine typische Tiergefahr im Sinne von Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwirklicht, für die ein Tierhalter hafte.

Typische Tiergefahr verwirklicht?

Dem widersprach die Pferdebesitzerin. Denn sie habe ihre Stute nicht der Geschädigten, sondern deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Mutter das Pferd reiten werde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Reiterin habe sich daher eigenverantwortlich gefährdet und sich die Folgen des Unfalls selbst zuzuschreiben.

Doch dem wollte sich schließlich das mit dem Fall befasste Koblenzer Landgericht nicht anschließen. Es gab der Klage des Krankenversicherers auf Erstattung seiner Aufwendungen in vollem Umfang statt. Nach einer Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass der Beklagten durchaus bewusst gewesen war, dass sich auch die Mutter der jungen Frau, die sie mit der Betreuung ihres Pferdes betraut hatte, um das Tier kümmern würde.

Als die Geschädigte das Pferd geritten sei, habe die Stute plötzlich und unerwartet den Kopf zwischen die Beine genommen und mehrfach gebuckelt. Dabei sei die Reiterin schließlich abgeworfen und verletzt worden. Durch das Verhalten der Stute habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht, für die ihre Halterin hafte.

Kein Mitverschulden – keine ungewöhnlichen Risiken eingegangen

Ein Pferdehalter sei laut Gericht für die Folgen eines Reitunfalls immer dann in der Pflicht, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhalte und dadurch ein Unfall passiert. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Verletzung komme, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt sei.

Der Verletzten könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. Sie sei seit 40 Jahren reiterfahren und habe die Stute bereits von früheren Ausritten gekannt. Bei denen sei es niemals zu derartigen Zwischenfällen gekommen. Die Frau habe folglich keine Veranlassung gehabt, den Ausritt Anfang Dezember 2017 als besonders gefährlich einzuschätzen. Sie sei daher auch keine ungewöhnlichen Risiken eingegangen.

Wie der Fall zeigt, ist es grundsätzlich auch für Pferdhalter wichtig, eine entsprechende Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu haben. Denn diese übernimmt die berechtigten Forderungen von Geschädigten, wenn der Schaden durch das Tier verursacht wurde. Zudem übernimmt eine solche Police auch die Kosten, um unberechtigte oder überzogene Forderungen abzuwehren.

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