Plötzliche Ohnmacht im Straßenverkehr

(verpd) Wird ein Kfz-Fahrer ohne Anzeichen für eine bestehende Erkrankung oder für Alkohol- oder Drogenkonsum während der Fahrt plötzlich ohnmächtig, darf ihm nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Oldenburg hervor (Az.: 4 Qs 167/21).

Ein Autofahrer war während der Fahrt plötzlich ohnmächtig geworden. Das nahm das Amtsgericht Oldenburg zum Anlass, ihm wegen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von Paragraf 315 c Absatz 1 Nummer 1b StGB (Strafgesetzbuch) vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen wehrte der Mann sich mit einer beim Landgericht der Stadt eingereichten Beschwerde.

Fehlende Gründe

Mit Erfolg: Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete an, dass dem Autofahrer sein Führerschein unverzüglich herauszugeben sei. Nach Meinung des Landgerichts bestehen keine dringenden Gründe für die Annahme, dass im Rahmen eines Hauptverfahrens festgestellt werden wird, der Beschwerdeführer sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Denn hierzu müsste festgestellt werden, dass er in Zukunft seinen eigenen Interessen vor der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorzug einräumen wird. Das sei nicht zu erwarten.

Der Autofahrer habe zum Zeitpunkt des Vorfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass seine Leistungsfähigkeit in der geschehenen Weise eingeschränkt sein könnte. Er habe zwar ausgesagt, dass ihm am Vormittag des Tages, an dem sich der Vorfall ereignete, kurz schwindelig gewesen sei. Nachdem er etwas gegessen und getrunken habe, sei es ihm nach seinen eigenen nicht widerlegbaren Angaben jedoch wieder gut gegangen.

Aufgrund dieses Geschehens sei der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet gewesen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs Abstand zu nehmen. „Denn eine derartige Vorsicht zu verlangen, überspannt die Sorgfaltsanforderungen, welche an einen Kraftfahrzeugführer zu stellen sind, zumal ein kurzzeitiges Schwindelgefühl keine sonderlich unübliche und besorgniserregende Erscheinung ist“, so das Gericht.

Kein fahrlässiges Verhalten

Der Beschuldigte habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein derartiges Schwindelgefühl zu einem Ohnmachtsanfall führen werde. Er habe zwar eingeräumt, ihm sei in der Vergangenheit des Öfteren schwindelig geworden. Das sei ihm seiner Aussage zufolge bisher aber nur zu Hause passiert und nicht bei Autofahrten.

Auch die Tatsache, dass der Mann etwa eineinhalb Jahre vor dem Vorfall schon einmal das Bewusstsein verloren hatte, spricht nach Meinung des Gerichts nicht gegen ihn. Denn dem sei vorausgegangen, dass er über längere Zeit hinweg habe kopfüber arbeiten müssen. Dass er aufgrund dieses Geschehens Monate später beim Autofahren ohnmächtig werden würde, sei nicht zu erwarten gewesen.

Nach all dem könne dem Beschwerdeführer weder eine Fahrlässigkeit im Sinne von Paragraf 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB noch eine billigende Inkaufnahme einer Fahruntüchtigkeit im Sinne von Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vorgeworfen werden.

Wenn man sich keiner Schuld bewusst ist

Wem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, ohne dass er sich einer Schuld bewusst ist, wie im genannten Fall, sollte sich frühzeitig dagegen wehren und einen Rechtsanwalt einschalten, um unliebsame Überraschungen wie ein Fahrverbot oder sonstige Strafen zu vermeiden.

Die anfallenden Rechtsanwalts- und Prozesskosten können allerdings hoch sein. Mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung lässt sich dieses Kostenrisiko vermeiden. Denn eine solche Police übernimmt je nach Vertragsvereinbarung auch die Kosten für die Verteidigung in einem Verkehrsordnungs-Widrigkeitenverfahren wie bei einem drohenden Führerscheinentzug – mit Ausnahme von Park- und Halteverstößen.

Auch andere Verkehrsstreitigkeiten wie die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder die Klärung der Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall sind mit einer Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgedeckt.

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