Patientenverfügung – damit der eigene Wille zählt

(verpd) Ein Verkehrsunfall, ein Schlaganfall oder eine Demenz – jeder kann praktisch jederzeit und überall in die Lage kommen, dass er bedeutende Fragen zu seiner medizinischen Behandlung und Betreuung nicht mehr selbst beantworten kann. Für diesen Fall ist die Patientenverfügung gedacht, damit alle, die den Betroffenen betreuen, medizinisch behandeln oder pflegen, wissen, welchen Maßnahmen er zustimmen oder welche er ablehnen würde. Damit die Verfügung bindend ist, muss sie jedoch bestimmte Kriterien aufweisen.

Es gibt Situationen, da ist man körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage, zu entscheiden oder auch mitzuteilen, welchen medizinischen Maßnahmen man zustimmt oder ob man mit einer Unterbringung in einem Pflegeheim einverstanden ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man nach einem Unfall oder infolge einer Krankheit im Koma liegt oder auch an einer starken Demenz leidet.

Mithilfe einer sogenannten Patientenverfügung kann jeder Erwachsene im Voraus individuell festlegen, welche Vorgehensweise er wünscht – und natürlich auch, welche nicht. Diese Anweisungen sind unter anderem für die Ärzte, das Pflegepersonal, einen Betreuer, aber auch für Bevollmächtigte und das Gericht bindend.

Damit die Entscheider wissen, was der Betroffene wünscht

Mit einer Patientenverfügung stellt man also sicher, dass die weitere medizinische Behandlung auch den eigenen Wertvorstellungen entspricht, selbst wenn man sich nicht mehr dazu äußern kann.

Besteht keine derartige Verfügung, muss ein gerichtlich bestellter Betreuer – das kann ein Angehöriger, aber auch eine andere Person sein – die Entscheidungen für einen treffen.

Auch der Ehepartner ist selbst im Rahmen des seit 2023 geltenden Ehegattennot-Vertretungsrechts gesetzlich befugt, nur für sechs Monate über ärztliche Eingriffe und medizinische Maßnahmen zu entscheiden, wenn der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist. Danach muss auch hier ein Gericht entscheiden, wer weiterhin als Betreuer medizinische Angelegenheiten bestimmen kann.

Doch selbst wenn der Ehepartner auch Betreuer ist, erleichtert es ihm, Entscheidungen zu treffen, wenn er weiß, was der Betroffene in der jeweiligen Situation gewünscht hätte. Und das lässt sich mit einer Patientenverfügung sicherstellen.

Klarheit in konkreten Situationen

Damit eine Patientenverfügung rechtsverbindlich ist, muss sie unter anderem schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Sie kann durch einen Notar beglaubigt werden, muss es aber nicht. Die in der Verfügung vorgegebenen Handlungsanweisungen müssen zudem zu den jeweiligen konkreten Lebens- und Behandlungssituationen eindeutig passen.

Beispielsweise muss explizit hervorgehen, ob man eine indizierte ärztliche oder pflegerische Maßnahme oder Untersuchung in einer bestimmten Situation beziehungsweise einem konkret beschriebenen (Krankheits-)Zustand wünscht, beziehungsweise dazu einwilligt oder diese ablehnt.

Es reicht zum Beispiel nicht, anzugeben, dass man generell eine künstliche Ernährung ablehnt. In dem Fall muss detailliert der Zustand beschrieben sein, in welchem die künstliche Ernährung unterbleiben soll, beispielsweise „wenn man im Endstadium einer tödlichen Krankheit angekommen ist, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht feststeht“.

Die in der Patientenverfügung festgelegten Handlungsanweisungen dürfen zudem nicht rechtswidrig sein beziehungsweise gegen das Gesetz verstoßen. Das Einfordern einer aktiven Sterbehilfe, egal in welcher Situation, ist beispielsweise nicht rechtmäßig und damit auch nicht bindend.

Damit die Entscheidungen berücksichtigt werden können

Um die in der Patientenverfügung getroffenen Entscheidungen berücksichtigen zu können, muss sie im Ernstfall den Behandelnden, den Angehörigen beziehungsweise Vertrauenspersonen, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten vorliegen.

Die Angehörigen oder Vertrauenspersonen sollten daher wissen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Es empfiehlt sich zudem, einen entsprechenden Hinweis zum Aufbewahrungsort stets mitzuführen, beispielsweise in der Geldbörse. Zusätzlich sollte dem Hausarzt oder bei einem Klinik- oder Heimaufenthalt dem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim eine Kopie der Patientenverfügung ausgehändigt werden.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verweist darauf, dass eine Patientenverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registriert werden kann. Damit kann man sicherstellen, dass im Ernstfall die Patientenverfügung auch gefunden wird.

Denn die Verfügung kann dort vom Betreuungsgericht eingesehen werden. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das auch für behandelnde Ärzte, wenn ein Patient nicht ansprechbar ist und Entscheidungen über dringende medizinische Behandlungen anstehen. Die Kosten für die Registrierung betragen einmalig zwischen 20 bis 30 Euro.

Tipps für die Erstellung von offizieller Stelle

Umfassende Hilfen, wie man eine Patientenverfügung rechtssicher verfasst, enthält das Webportal des BMJ und der aktualisierte, kostenlos downloadbare BMJ-Ratgeber „Patientenverfügung“.

Enthalten sind hier neben Hinweisen zu den rechtlichen Vorgaben unter anderem Tipps und Formulierungshilfen teils als Textbausteine.

Das BMJ rät beispielsweise, „eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten“.

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