Passivrauchen wird zum Fall für die Berufsgenossenschaft

(verpd) Unter bestimmten Voraussetzungen sind künftig die Folgen von Passivrauchen sowie Hüftgelenksarthrosen als Berufskrankheiten anzuerkennen. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen einen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzlichen Unfallversicherer haben.

Eine Krankheit gilt nur dann als Berufskrankheit, wenn sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor und ist der Betroffene gesetzlich unfallversichert, erhält er vom zuständigen Unfallversicherungs-Träger je nach Auswirkungen der Krankheit zum Beispiel Leistungen für die medizinische Versorgung bis hin zur beruflichen Wiedereingliederung.

Alle derzeit aktuell anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet. Nach einer Mitteilung des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) tritt am 1. August 2021 eine Änderung dieser Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft, die zusätzlich zwei weitere Krankheiten als Berufskrankheiten ausweist. Der Bundesrat hatte dieser kürzlich zugestimmt.

Lungenkrebs durch Rauch am Arbeitsplatz …

Erkrankt ein Beschäftigter an Lungenkrebs, weil er an seinem Arbeitsplatz viele Jahre intensiv dem Passivrauchen ausgesetzt war, ist das künftig als Berufskrankheit anzuerkennen.

Voraussetzung ist, dass die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

… und Hüftgelenksarthrose können nun Berufskrankheiten sein

Das Krankheitsbild Koxarthrose, umgangssprachlich auch Hüftgelenksarthrose genannt, kann ab dem 1. August 2021 ebenfalls als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies trifft dann zu, wenn die erkrankte Person während der Ausübung ihrer Berufstätigkeit mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat. Zudem muss das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen betragen haben.

Beide Erkrankungen konnten gemäß Paragraf 9 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) je nach den Umständen des Einzelfalls übrigens auch schon vor ihrer Aufnahme in die Berufskrankheitenliste als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ zu gesetzlichen Unfallversicherungs-Leistungen führen. Durch die Aufnahme in der Liste ist aber für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Gesetzliche Unfallversicherung gilt nicht immer

Nach Angaben des Verbandes kommen als Berufskrankheiten generell nur Erkrankungen infrage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht worden sind. Dazu müssen die Betroffenen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt gewesen sein.

Wird eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit zwar zum Teil, aber nicht hauptsächlich verursacht, wie dies zum Beispiel bei vielen Volkskrankheiten wie bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Fall sein kann, zählt diese nicht als Berufskrankheit. Zudem gibt es einige Personengruppen wie viele Freiberufler, Gewerbetreibende oder sonstige Unternehmer und Selbstständige, die nicht automatisch gesetzlich unfallversichert sind und somit auch bei einer Berufskrankheit keinen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Einkommenslücke trotz gesetzlichem Unfallschutz

Hat die Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent zur Folge, gibt es je nach Grad der Erwerbsminderung eine gesetzliche Unfallrente als Voll- oder Teilrente. Doch selbst wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente besteht, muss der Betroffene immer noch mit hohen Einkommenseinbußen im Vergleich zum bisherigen Verdienst rechnen, da man selbst bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV) als Unfallrente erhält.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch einen unzureichenden gesetzlichen Schutz, der im Rahmen eines Unfalles oder Krankheit zu Einkommenseinbußen führen kann, abzusichern. Sinnvoll können beispielsweise eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung sein. Eine umfassende und bedarfsgerechte Beratung zur Einkommensabsicherung erhält man beim Versicherungsfachmann.

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