Neue Mietwohnung mit Gesundheitsgefahren

(verpd) Ein Mieter hatte einen Mietvertrag in Kenntnis einer gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache abgeschlossen, ohne mit dem Vermieter eine Vereinbarung über deren Beseitigung zu treffen. Unter diesen Umständen ist er selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume dazu berechtigt, den Vermieter auf nachträgliche Beseitigung des gefährdenden Zustands in Anspruch zu nehmen. Das hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mit einem Urteil entschieden (Az.: 67 S 30/22).

Ein Mann war in ein mehrgeschossiges Mietobjekt eingezogen. Kurz nach Einzug monierte der Mieter eine Reihe von Mängeln, deren Beseitigung er von dem Vermieter verlangte. Dazu zählte auch das Fehlen von Handläufen im Treppenhaus.

Insbesondere deren Nachrüstung lehnte der Vermieter jedoch ab. Der Mieter habe vom Fehlen der Handläufe gewusst und das Mietobjekt trotzdem vorbehaltlos in Gebrauch genommen. Es sei daher von einer stillschweigenden Vereinbarung der entsprechenden Beschaffenheit auszugehen. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung zur Nachbesserung.

Gesundheitsgefahren im Treppenhaus

Doch dem schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Berliner Landgericht nicht an. Es gab dem Nachbesserungsbegehren des Betroffenen statt. Nach Ansicht der Richter muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass durch die Nutzung des Treppenhauses keine Gesundheitsgefahren für den Mieter beziehungsweise für Dritte ausgehen dürfen.

Dies gelte auch dann, wenn es bezüglich der Beschaffenheit der Treppe an einer ausdrücklichen Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache fehlte. Denn es liege auf der Hand, dass eine Treppe, die entgegen der Bauordnung nicht mit Handläufen versehen sei, für die Nutzer ein erheblich höheres Risiko berge als eine Treppe, die den Vorschriften entspreche.

Kein stillschweigender Verzicht

Obwohl der Kläger bei Einzug von dem Mangel wusste und das Mietobjekt vorbehaltlos in Gebrauch genommen habe, habe er ein Recht auf die unverzügliche Beseitigung.

Durch sein Handeln habe er nämlich nicht stillschweigend auf einen Gebrauch der Mietsache in einem nicht gesundheitsgefährdenden Zustand verzichtet. Die Richter ließen keine Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zu.

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