Monatliche Waisenrente im Durchschnitt bei 209 Euro

(verpd) Die gesetzliche Rente ersetzt das entfallene Einkommen nur zu einem geringen Teil. Das zeigt sich auch bei der gesetzlichen Waisenrente. So wurde laut der Deutschen Rentenversicherung Ende 2021 fast 286.000 Kindern eine solche Hinterbliebenenrente von im Schnitt nur knapp 209 Euro monatlich ausbezahlt.

Die neusten Statistiken der Deutschen Rentenversicherung (DRV) belegen, dass die gesetzliche Waisenrente alleine nicht für die Hinterbliebenen-Absicherung eines Kindes ausreicht, um dessen bisherigen Lebensstandard auch nach dem Ableben von Vater und/oder Mutter zu gewährleisten. Nach den aktuellen DRV-Daten erhielten Ende letzten Jahres 285.672 Kinder eine gesetzliche Waisenrente ausbezahlt. Die monatliche Rentenhöhe betrug im Schnitt knapp 209 Euro.

Die Waisenrente gibt es als Halb- oder Vollwaisenrente: Ist ein Elternteil verstorben, erhält das Kind, sofern die versicherungs-rechtlichen Kriterien erfüllt sind, eine Halbwaisenrente, leben beide Elternteile nicht mehr, steht ihm eine Vollwaisenrente zu. Von allen Waisenrenten-Beziehern erhielten 280.222 Kinder eine Halbwaisenrente und 5.450 Kinder eine Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente betrug im Schnitt monatlich fast 205 Euro, die Vollwaisenrente lag durchschnittlich bei 428 Euro.

Fast 50.000 Kinder erhielten 2021 erstmals eine Waisenrente

Allein in 2021 wurde 49.990 Waisen erstmals eine Rente ausbezahlt, nachdem im gleichen Jahr oder kurz davor ein oder beide Elternteile verstorben waren. Davon bekamen 49.455 Kinder eine Halbwaisenrente in Höhe von durchschnittlich 207 Euro und 535 Kinder eine Vollwaisenrente, deren Höhe im Schnitt bei 391 Euro lag.

Der Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente ist in Paragraf 48 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) geregelt. Ein Kind erhält eine solche Rente bis zum 18. Lebensjahr, wenn ein Elternteil stirbt und dieser zum Zeitpunkt des Todes eine allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren hat, bereits eine gesetzliche Rente bis zum Tod bezog oder die Wartezeit vorzeitig als erfüllt gilt. Letzteres trifft unter anderem zu, wenn ein Elternteil bei einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit verstirbt.

Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, einen Freiwilligendienst leisten oder behindert sind und deshalb nicht für sich sorgen können, erhalten in der Regel maximal eine Waisenrente bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres. Der Rentenanspruch verfällt nicht, auch wenn der Waise adoptiert wird oder heiratet.

Waisenrente liegt weit unter dem Kindesunterhaltsbedarf

Die Höhe der gesetzlichen Waisenrente ist unter anderem davon abhängig, welche Versichertenrente – sie entspricht in etwa der vollen Erwerbsminderungsrente – dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch zugestanden hätte. Bezog der Verstorbene bereits eine gesetzliche Altersrente, wird diese der Berechnung zugrunde gelegt. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent und die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen.

Anders als bei der gesetzlichen Witwer- oder Witwenrente gibt es bei der Waisenrente seit 2015 keine Einkommensanrechnung. Das heißt, es gibt keine Rentenkürzung, egal wie hoch die weiteren Einkünfte des Waisen zusätzlich zur Rente sind. Weitere Details zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente enthält die kostenlos herunterladbare Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ sowie der DRV-Webauftritt.

Vergleicht man die durchschnittliche Rentenhöhe einer Halbwaisenrente mit den Richtwerten, die die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhaltsbedarf eines Unterhaltspflichtigen vorgibt, zeigt sich, dass die Rentenhöhe nur einem Bruchteil eines notwendigen Unterhaltes entspricht. Je nach Kindesalter und Verdienst der Unterhaltspflichtigen beträgt der Kindesunterhaltsbedarf laut genannter Tabelle zwischen knapp 400 Euro und knapp 1.140 Euro. Die private Versicherungswirtschaft bietet Lösungen für eine individuelle und bedarfsgerechte Hinterbliebenen-Absicherung von Kindern an.

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