Monatliche Waisenrente im Durchschnitt bei 208 Euro

(verpd) Als Eltern hat man eine große Verantwortung. Das betrifft auch die finanzielle Sicherheit der Kinder, selbst in schwierigen Zeiten. Verstirbt beispielsweise ein Elternteil, fällt häufig auch ein notwendiges Einkommen weg, das bisher auch den Lebensunterhalt des Kindes mit abgesichert hat. Eine gesetzliche Waisenrente von im Schnitt 208 Euro monatlich, wie sie Ende 2020 über 290.000 Kinder hierzulande erhalten haben, reicht jedoch nicht aus, um diese finanzielle Lücke aufzufangen.

Stirbt ein Elternteil, nachdem er die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt hat oder diese als vorzeitig erfüllt gilt, steht seinem Kind eine gesetzliche Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr zu. Kinder, die noch in einer Schul- oder Berufsausbildung sind oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können, erhalten maximal eine Waisenrente bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres.

Im Falle des Todes eines Elternteils wird eine Halbwaisenrente ausbezahlt. Sind beide Elternteile verstorben, erhält das Kind eine Vollwaisenrente, sofern ein Elternteil die Wartezeit erfüllt hat. 290.388 Kinder bekamen nach aktuellen Daten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Ende letzten Jahr eine gesetzliche Waisenrente ausbezahlt. Die monatliche Rentenhöhe betrug im Schnitt 208 Euro.

Durchschnittliche Höhe der Halbwaisenrente bei 204 Euro

Von den knapp 290.400 Waisenrenten-Beziehern erhielten 284.599 Kinder eine Halbwaisenrente und 5.789 Kinder eine Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente betrug im Schnitt monatlich 204 Euro, die Vollwaisenrente lag durchschnittlich bei 428 Euro. Alleine 52.365 Kinder erhielten in 2020 erstmalig eine Waisenrente zugesprochen, nachdem im gleichen Jahr oder kurz davor ein oder beide Elternteile verstorben waren. Davon bekamen 51.709 Kinder eine Halbwaisenrente in Höhe von durchschnittlich 205 Euro und 656 Kinder eine Vollwaisenrente, deren Höhe im Schnitt bei 398 Euro lag.

Einen Anspruch auf eine Waisenrente haben, sofern die versicherungs-rechtlichen Kriterien wie die fünfjährige Wartezeit erfüllt sind, gemäß Paragraf 48 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) alle leiblichen und adoptierten Kinder, für die der verstorbene Elternteil unterhaltspflichtig war. Anspruchsberechtigt sind zudem Stiefkinder und Pflegekinder, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten.

Auch Enkel und Geschwister des Verstorbenen haben einen Waisenrentenanspruch, sofern sie mit ihm im Haushalt lebten oder der Verstorbene überwiegend für ihren Unterhalt sorgte. Der Rentenanspruch verfällt nicht, wenn der Waise adoptiert wird oder heiratet. Übrigens, die fünfjährige Wartezeit gilt laut Paragraf 53 SGB VI unter anderem als vorzeitig erfüllt, wenn der Elternteil bei einem Arbeitsunfall oder infolge einer Berufskrankheit verstirbt.

So berechnet sich die Waisenrente

Die Höhe der Waisenrente ist unter anderem davon abhängig, welche Versichertenrente – sie entspricht in etwa der vollen Erwerbsminderungsrente – dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes rein rechnerisch zugestanden hätte. Hatte der Verstorbene bereits eine gesetzliche Altersrente, wird die der Berechnung zugrunde gelegt. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent und die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen.

Anders als bei der gesetzlichen Witwer- oder Witwenrente gibt es bei der Waisenrente übrigens keine Einkommensanrechnung, das heißt es gibt keine Rentenkürzung, egal wie hoch die Einkünfte wie die Ausbildungsvergütung sind, die ein Waise zusätzlich zur Rente hat. Detaillierte Informationen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente enthalten die downloadbare Broschüre des DRV „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ sowie der Webauftritt des DRV.

Vergleicht man die durchschnittliche Rentenhöhe einer Halb- oder gar Vollwaisenrente mit den Richtwerten, die die Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhaltsbedarf vorgibt, zeigt sich, dass die Waisenrente zum Teil nur einen Bruchteil eines notwendigen Unterhaltes ausgleicht. Je nach Kindesalter und Verdienst der Unterhaltspflichtigen beträgt der Kindesunterhaltsbedarf laut genannter Tabelle zwischen knapp 400 Euro und über 900 Euro. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu Lösungen für eine individuelle und bedarfsgerechte Hinterbliebenen-Absicherung an.

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