Mit welchen Stolperfallen Fußgänger rechnen müssen

(verpd) Fußgänger müssen auch auf Fußgängerüberwegen mit Stolperfallen rechnen. Das gilt zumindest dann, wenn diese bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden können. So das Amtsgericht München in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 182 C 8281/21).

Ein Mann war beim Überqueren eines mit einer Ampel gesicherten Fußgängerüberwegs mit seinem Fuß auf einen in die Fahrbahnoberfläche eingelassenen Gullydeckel getreten. Wegen des Höhenunterschieds von 2,5 Zentimetern knickte er um und zog sich eine Fraktur zu. Er verklagte die für die Unfallstelle zuständige Gemeinde daher auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Seine Forderung begründete der Mann damit, dass Fußgänger beim Überqueren einer viel befahrenen Straße nicht mit Stolperfallen rechnen müssten.

Um die Fahrbahn sicher überqueren zu können, hätten sie sich vielmehr voll und ganz auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Weil die Gemeinde nicht für eine Angleichung des Gullydeckels an die Fahrbahnoberfläche gesorgt habe, habe sie ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Das sei ihr offenkundig auch bewusst gewesen, denn nach dem Unfall sei eine Nivellierung erfolgt. Dieser Argumentation schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht jedoch nicht an und wies die Klage des Unfallopfers als unbegründet zurück.

Grüne Fußgängerampel

Nach Ansicht der Richter gilt auch im Fall des Betroffenen der allgemeine Grundsatz, dass sich der Nutzer einer Straße den gegebenen Verhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Dabei seien nach ständiger auch obergerichtlicher Rechtsprechung Höhenunterschiede von zwei bis zweieinhalb Zentimetern hinzunehmen, wobei es eine feste Grenze hierfür nicht gebe.

Entscheidend seien vielmehr die Gesamtumstände an der jeweiligen Örtlichkeit. Der Verletzte habe zwar unstreitig eine viel befahrene Straße überquert, die von Fußgängern insgesamt eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte. Zum Zeitpunkt seines Unfalls habe die Fußgängerampel jedoch auf Grün gestanden, sodass er sich uneingeschränkt auf den Überquerungsvorgang habe konzentrieren können.

Fehlende Aufmerksamkeit

Bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte er nach Überzeugung des Gerichts folglich auch den leicht wahrnehmbaren abgesenkten Gullydeckel erkennen können. Unabhängig davon müssten Fußgänger stets damit rechnen, dass am Rand eines im Boden eingelassenen Deckels Unebenheiten bestehen.

Im Übrigen könne aus der Tatsache, dass die Gemeinde nach dem Unfall für eine Nivellierung zwischen dem Gullydeckel und der Fahrbahn gesorgt habe, nicht auf ein Eingeständnis einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht geschlossen werden. Weil der Kläger eine gegen die Entscheidung eingelegte Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil rechtskräftig.

Wenn kein anderer für einen Unfall haftet

Damit nach einem Unfall, für den wie in dem geschilderten Fall keiner haftet, eine unfallbedingte Verletzung nicht auch noch zu finanziellen Schwierigkeiten führt, sollte jeder sinnvoll vorsorgen. Denn die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen greifen in vielen Fällen nicht oder nicht ausreichend. So wird, wenn man durch einen Unfall dauerhaft erwerbsunfähig ist, in der Regel nur ein Teil des bisherigen Einkommens von einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, sofern man überhaupt Anspruch darauf hat, aufgefangen.

Auch ein behindertengerechter Umbau einer Wohnung nach einer unfallbedingten Invalidität muss zum großen Teil oftmals vom Betroffenen selbst bezahlt werden. Mit einer privaten Unfallversicherung lassen sich mögliche Einkommensverluste, aber auch anfallende Umbaukosten durch eine unfallbedingte Invalidität mit in der Police vereinbarten Kapital- oder Rentenzahlungen absichern. Eine Einkommensabsicherung bietet auch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung mit einer vereinbarten monatlichen Rente bei einer unfall- oder krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit.

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