Mietwohnung: Ärger um angebohrte Wasserleitung

(verpd) Die Umlagevereinbarung eines Mietvertrages hatte vorgesehen, dass sich die Mieter an den Kosten einer Gebäudeversicherung zu beteiligen hatten. In diesem Fall dürfen sich diese darauf verlassen, dass der Versicherungsschutz auch Leitungswasserschäden umfasst. Das hat das Amtsgericht Idstein mit einem Urteil in einem Gerichtsstreit entschieden (Az.: 3 C 365/19).

Ein Mieter hatte beim Anbringen einer Wandhalterung für ein Fernsehgerät versehentlich eine Wasserleitung angebohrt. Sein Vermieter verlangte daraufhin von ihm, den am Gebäude entstandenen Schaden inklusive des dabei verursachten Wasserschadens in Höhe von rund 3.000 Euro zu ersetzen. Der Mieter argumentierte jedoch, dass er sich laut Mietvertrag als Mieter anteilig an den jährlichen Kosten für die für das Gebäude abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung zu beteiligen habe. Er lehnte das Ansinnen des Vermieters darum ab.

Dieser müsse sich nach Ansicht des Mieters wegen der Regulierung des Schadens an den Gebäudeversicherer wenden. Dem hielt der Vermieter entgegen, dass das Risiko von Leitungswasserschäden im Rahmen der Gebäudeversicherung nicht mitversichert worden sei. Er sei daher dazu berechtigt, den Mieter als Verursacher des Schadens in Anspruch zu nehmen. Doch dem schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Amtsgericht Idstein nicht an. Es wies die Schadenersatzklage des Vermieters als unbegründet zurück.

Unbilliges Verlangen

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Vermieter einen Mieter für Schäden, die dieser an der Mietsache verursacht, in Anspruch nehmen kann. Das sei aber dann unbillig, wenn der Mieter wie in dem zu entscheidenden Fall durch eine Beteiligung an den Beiträgen den Versicherungsschutz für das Gebäude mitfinanziere. Denn dann dürfe er die berechtigte Erwartung haben, dass auch ihm die Versicherung zugutekomme. Der Vermieter sei daher dazu verpflichtet, die Versicherung statt des Mieters in Anspruch zu nehmen.

Dass der Eigentümer es versäumt habe, eine Leitungswasser-Versicherung für das Gebäude abzuschließen, gehe nicht zulasten des Bewohners. Denn aufgrund der Umlagevereinbarung habe dieser darauf vertrauen dürfen, dass der Vermieter eine derartige Versicherung abgeschlossen hatte. Es sei dem Mieter auch nicht zuzumuten gewesen, bei Abschluss des Mietvertrages zu kontrollieren, ob entsprechender Versicherungsschutz bestand.

Auch Mietobjekte ausreichend absichern

Dieser Gerichtsfall belegt, wie wichtig es für Vermieter ist, ein Mietobjekt umfassend abzusichern. Bei einer Gebäudeversicherung sind üblicherweise Gebäudeschäden durch Brand, Blitzschlag, Sturm ab Windstärke acht, Hagel sowie bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser versichert. Einen Versicherungsschutz vor Schäden durch Elementarrisiken wie Überschwemmungen beispielsweise infolge Starkregen, durch Schneelast, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch oder auch Erdbeben kann in den meisten Wohngebäude-Policen gegen Aufpreis miteingeschlossen werden.

Übrigens, auch der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 191/13, IV ZR 378/02 und VIII ZR 67/06) hatte sich bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Fällen beschäftigt. Der BGH kam ebenfalls zu dem Schluss, dass ein Mieter für Schäden, die er fahrlässig verursacht hat, nicht zahlen muss, wenn diese durch eine bestehende Versicherung des Vermieters abgedeckt sind und der Mieter im Rahmen der Nebenkosten anteilig die entsprechende Versicherungsprämie bezahlt.

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