Lebensversicherung: Wettlauf zwischen Erben und Bezugsberechtigten

(verpd) Bestimmt ein Versicherungskunde, dass die Todesfallleistung seiner Lebensversicherung nicht an die Erben, sondern an eine nicht erbberechtigte Person ausgezahlt werden soll, ist das als Schenkung anzusehen, die von den Erben unter Umständen widerrufen werden kann. Das gilt zumindest dann, wenn die Beschenkte nichts von der Verfügung weiß – so das Landgericht Frankenthal in einem Urteil (8 O 165/22).

Ein Mann hat in seiner Lebensversicherungs-Police verfügt, dass die Todesfallleistung des Vertrages im Fall seines Ablebens nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Dieser erzählte er davon nichts. Rein rechtlich handelte es sich daher um ein Schenkungsangebot. Das wurde von den Erben des Versicherten kurz nach dessen Tod widerrufen. Sie beanspruchten die Todesfallleistung für sich.

Mit Erfolg. Das Frankenthaler Landgericht hielt die Forderung der Erben für berechtigt. Denn weil die Bekannte nichts von der Schenkung wusste, habe ein Schenkungsvertrag allenfalls nach dem Tode des Versicherten zustande kommen können.

Fehlender Rechtsgrund für die Bezugsberechtigung

Mit der Verfügung, das Geld an seine Bekannte auszuzahlen, sei gleichzeitig ein Auftrag an seinen Versicherer verbunden gewesen, das Schenkungsangebot nach seinem Tod zu übermitteln. Damit der Vertrag zustande kam, hätte diese es noch annehmen müssen.

Diese Möglichkeit sei ihr jedoch durch den Widerruf der Erben kurz nach dem Tod des Erblassers genommen worden. Nach Ansicht des Gerichts fehlte es somit an einem Rechtsgrund, dass ihr der Versicherer das Geld auszahlen konnte. Sie muss die eigentlich ihr zugedachte Todesfallleistung daher den Erben überlassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Denn die sich übervorteilt fühlende Frau hat Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt. Der Fall belegt jedoch, dass ein Versicherungskunde (Versicherungsnehmer), der nicht einen seiner Erben, sondern eine andere Person als Bezugsberechtigten in die Lebensversicherungs-Police einsetzt, diese bereits zu Lebzeiten informieren sollte.

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