Krebsnachsorge: Nicht immer zählt der Wille des Patienten

(verpd) Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch darauf, sich die Methode, mit der auf Kosten der Krankenkasse eine Krebsnachsorge durchgeführt wird, auszusuchen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem Beschluss entschieden (L 4 KR 68/21 B ER).

Eine 63-Jährige hatte sich einer Brustkrebsoperation unterziehen müssen. Um die Gefahr einer erneuten Krebserkrankung so weit wie möglich auszuschließen, war eine konsequente Nachsorge erforderlich.

Die Frau beantragte daher bei ihrer Krankenkasse als einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die Kosten für eine jährliche MRT-Untersuchung zu übernehmen. Verschiedene Ärzte hätten ihr zwar die Ausstellung einer entsprechenden Überweisung verweigert, andere Methoden kämen ihrer Ansicht jedoch nicht in Betracht.

Eine Ultraschalluntersuchung sei nicht aussagekräftig genug. Bei einer Mammografie wiederum würde sie durch die Kompression ihrer Brüste unerträgliche Schmerzen bis hin zur Ohnmacht erleiden.

Krankenkasse verweist auf deutlich preisgünstigere Untersuchung

Der Krankenkasse lehnte es jedoch ab, die Kosten einer regelmäßigen MRT-Untersuchung, die mit je 1.000 Euro zu Buche schlagen würde, zu übernehmen. Sie verwies dabei auf ein Gutachten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK).

Ausreichend sei demnach eine deutlich preisgünstigere vierteljährliche Tastuntersuchung nebst Ultraschall. Erst wenn sich bei dieser Auffälligkeiten ergeben sollten, wären weitere Untersuchungen sinnvoll.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an. Sie wiesen den Eilantrag der Klägerin auf Bewilligung der Kosten für regelmäßige MRT-Untersuchungen als unbegründet zurück.

Ohne fachärztliche Verordnung kein MRT

Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nur im Fall einer fachärztlichen Verordnung: „Denn nach den Empfehlungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt eine MRT-Untersuchung nur bei einem Verdacht auf eine Rückkehr des Krebses in Betracht, sofern andere Untersuchungen wie Ultraschall oder Mammografie nicht ausreichend sind.“

Die Richter hielten es zwar für verständlich, dass sich die Klägerin aus ihrer Sicht bestmöglich absichern will. Das allein ersetzt ihres Erachtens jedoch keine fachärztliche Indikationsstellung.

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