Klare Regeln bei Online-Kündigungen

(verpd) Die Kündigung von Onlineverträgen mithilfe eines auf der Homepage des Anbieters vorhandenen Kündigungs-Buttons muss auch ohne eine vorherige Anmeldung auf dessen Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München I mit einem Urteil entschieden (33 O 15098/22).

Auf der Internetseite eines von Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co. KG betriebenen Streamingdienstes konnten Kunden zwar ihr Abo kündigen. Dazu mussten sie sich aber nach dem Anklicken des entsprechenden Buttons auf einer Unterseite mit ihrer E-Mail-Adresse und ihrem Passwort einloggen.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) klagte gegen dieses Vorgehen, denn durch dieses Verfahren wurde nach Ansicht der Verbraucherschützer die Kündigungsmöglichkeit rechtswidrig erschwert. Das Landgericht München I hielt die Klage für begründet.

Unmittelbarer Zugang zur Kündigungsseite

Nach Ansicht des Gerichts muss nach den gesetzlichen Vorgaben ein Kündigungsbutton auf einer Webseite unmittelbar zu jener Seite führen, auf der die Kündigungserklärung abgeben werden kann. Eine Kündigung müsse allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungs-Merkmalen wie eine Anschrift und/oder das Geburtsdatum möglich sein.

Die Abfrage eines Passworts, das eventuell schon vor langer Zeit erstellt wurde und an das sich die Verbraucher möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Es sei daher nicht im Sinne der seit Juli 2022 geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen sei die Seite der Beklagten zur Kündigung eines Abonnements durch das erforderliche Login nicht wie gesetzlich vorgeschrieben leicht zugänglich.

Unnötige rechtswidrige Hürde

Bei der Praxis der Beklagten handelt es sich nach Meinung der Verbraucherschützer um eine unnötige rechtswidrige Hürde. Dadurch würde eine Kündigung unnötig erschwert. Der Verband begrüßt es daher, dass das nun auch gerichtlich anerkannt wurde.

Die Botschaft des Gesetzgebers zu der Regelung eines Kündigungsbutton scheint noch nicht bei allen Anbietern angekommen zu sein. Nach dem Ergebnis einer vom VZBV durchgeführten Untersuchung vom Juni 2023 erfülle die Mehrheit der von ihr geprüften 3.000 Webseiten die gesetzlichen Vorgaben entweder gar nicht oder nur mangelhaft.

Nur 42 Prozent würden einen Kündigungsbutton enthalten, der den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

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