Kinder werden früher flügge

(verpd) Knapp jeder dritte junge Mensch zwischen 15 und 25 Jahren lebte letztes Jahr nicht mehr in der elterlichen Wohnung. Das ist der höchste Anteil seit zehn Jahren. Doch auch wenn ein Kind auszieht, kann es in einigen Versicherungspolicen der Eltern mitversichert bleiben.

Von 2011 bis 2019 – ältere Daten liegen nicht vor – lebten hierzulande jährlich zwischen 27,5 Prozent und 28,5 Prozent der 15- bis 24-Jährigen nicht mehr bei ihren Eltern. Dieser Anteil ist in den ersten beiden Coronajahren auf 29,8 Prozent in 2020 und auf 31,2 Prozent in 2021 gestiegen und erreichte damit letztes Jahr einen neuen Höchstwert im Vergleich zu den letzten zehn Jahren.

Konkret hatten damit letztes Jahr von den 8,3 Millionen Einwohnern im Alter von 15 bis 24 Jahren 2,6 Millionen ihren Hauptwohnsitz nicht mehr im Elternhaushalt. Dies belegen aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis).

Jeder zweite junge Erwachsene lebt von seinen Angehörigen

Auffällig ist, dass deutlich mehr junge Frauen als junge Männer von der elterlichen Wohnung ausziehen. Letztes Jahr lebten von den 15- bis 24-jährigen Männern 27,6 Prozent und bei den Frauen der gleichen Altersklasse sogar 35,1 Prozent nicht mehr bei den Eltern.

2011 war der geschlechter-spezifische Unterschied sogar noch gravierender. Damals haben 22,3 Prozent der Männer und 33,0 Prozent der Frauen im genannten Alter nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt.

Übrigens: Der Anteil der jungen Leute, die in erster Linie von ihrer eigenen Erwerbstätigkeit leben, war seit 2011 mit 36,2 Prozent in 2016 am niedrigsten, mit 39,6 Prozent im Jahr 2019 am höchsten und lag in den letzten beiden Coronajahren bei 38,2 Prozent (2020) und 38,3 Prozent (2021).

Rund die Hälfte der 15-bis 25-Jährigen hat in den letzten zehn Jahren seinen Lebensunterhalt von den Zuwendungen der Angehörigen wie den Eltern bestritten. Bei etwa jeder zehnten Person in dieser Altersgruppe waren öffentliche Leistungen wie das Bafög die Haupteinnahmequelle.

Bei den Eltern mitversichert trotz anderem Wohnort

Haben die Eltern eine Privathaftpflicht-Versicherung, sind nicht nur die minderjährigen, sondern auch die volljährigen, unverheirateten Kinder ohne Zusatzprämie mitversichert.

Für die erwachsenen Kinder gilt das jedoch nur, sofern sie sich noch in einer Schulausbildung oder einer sich daran anschließenden ersten Berufsausbildung wie Lehre oder Studium befinden.

In einigen neuen Privathaftpflicht-Policen sind erwachsende Kinder auch nach der Erstausbildung bis Ende eines im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitraums, spätestens jedoch bis zum Beginn einer Vollzeitbeschäftigung mitversichert.

Mitversicherung in der elterlichen Rechtsschutzpolice

Ob der Nachwuchs noch zu Hause wohnt oder nicht, spielt auch bei der Mitversicherung eines volljährigen Kindes in der Rechtsschutz-Versicherung in der Regel keine Rolle. Haben die Eltern eine Privatrechtsschutz-Police, sind die Kinder bis zu einer in den Versicherungs-Bedingungen festgelegten Altersgrenze, oftmals das 25. oder 27. Lebensjahr, mitversichert.

In neueren Rechtsschutz-Policen können erwachsene, ledige Kinder ohne Altersbeschränkung teils so lange kostenlos mitversichert sein, bis sie in Vollzeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, für die sie regelmäßig ein Gehalt bekommen. Bafög, Ausbildungsgehalt und Verdienste durch gelegentliche Jobs werden nicht als regelmäßiges Gehalt gezählt.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Versicherung der Eltern sich unter anderem auf das oder die Fahrzeuge der Eltern und die berechtigten Fahrer und Insassen beziehen.

Hat das erwachsene Kind jedoch ein eigenes Auto auf sich zugelassen, das nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag genannt ist, oder fährt der Sprössling mit einem Kfz eines Freundes, für das keine Rechtsschutz-Versicherung besteht, greift die Rechtsschutzpolice der Eltern in der Regel nicht. Wer einen Versicherungsschutz haben möchte, benötigt für diese Fälle eine separate Fahrer- oder bei Kfz-Besitz eine eigene Verkehrsrechtsschutz-Police.

Wenn der Hausrat mit umzieht

Wenn ein Kind aus der elterlichen Wohnung auszieht, benötigt es für sein mitgenommenes Hab und Gut in der neuen Wohnung eine eigene Hausratpolice. Nur dann sind die Sachen gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, Sturm oder Hagel versichert. Denn normalerweise endet der Schutz durch die Hausratpolice der Eltern für die Sachen eines volljährigen Kindes, die es beim Auszug aus der elterlichen Wohnung mitnimmt.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wohnt das Kind in einer Wohngemeinschaft oder in einem Studentenwohnheim, werden diese Räumlichkeiten üblicherweise nicht als eigener Hausstand gewertet. Wenn in den Versicherungs-Bedingungen vereinbart, besteht in diesen Fällen weiterhin eine Absicherung über die Hausratpolice der Eltern.

Einige Hausratversicherer gewähren teils gegen Aufpreis aber auch eine kostenlose Mitversicherung des Hausrates der Kinder in der Hausratpolice der Eltern, sofern der Nachwuchs wegen eines Studiums, einer Ausbildung oder eines Jugend- oder Bundesfreiwilligen-Dienstes woanders wohnt.

In den meisten Hausratpolicen ist auch eine Außenversicherung vereinbart – ein Versicherungsschutz, der nicht auf die Wohnung des Versicherungsnehmers beschränkt ist, sondern beispielsweise auch in einem Ferienquartier gilt. Dieser Schutz ist allerdings in der Regel nur auf einen kurzen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten begrenzt.

Wann eine eigene Police wichtig ist

Grundsätzlich sollten bereits junge Erwachsene auch existenzielle Risiken, die durch Krankheit oder Unfall entstehen können, absichern – egal ob sie noch zu Hause bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung wohnen.

Wer beispielsweise krankheits- oder unfallbedingt dauerhaft erwerbsunfähig wird, kann ohne einen passenden privaten Versicherungsschutz finanzielle Probleme bekommen, da die gesetzliche Absicherung meist nicht ausreicht. So reichen die Leistungen der Sozialversicherungen oft nicht, um die Folgekosten bei einer eingetretenen Invalidität, wie einen behindertengerechten Wohnungsumbau oder die Anschaffung eines auf das Handicap abgestimmten Autos, abzudecken.

Auch die Einkommenseinbußen, die der Betroffene nach einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person hat, werden durch die Sozialversicherungen nicht ausgeglichen. Daher ist es sinnvoll, dass man sich bei Eintritt der Volljährigkeit, aber auch bei geänderten Lebenssituationen wie dem Abschluss einer Berufsausbildung oder dem Auszug von der elterlichen Wohnung von einem Versicherungsfachmann zur notwendigen Absicherung beraten lässt.

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