Kfz-Unfall: Wer die Zusatzkosten trägt, wenn sich die Reparatur verzögert

(verpd) Dauert die Lieferung eines Ersatzteils für ein Unfall-Fahrzeug wider Erwarten unverhältnismäßig lange, muss der gegnerische Kfz-Versicherer dem Geschädigten die Mietwagenkosten zahlen. Auf eine Notreparatur dürfe nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Sachverständigen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten für nicht gerechtfertigt angesehen wird. Das hat das Oberlandesgericht Celle jüngst (14 U 19/23) entschieden.

Eine Frau war mit ihrem Wagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Dabei wurde das Auto erheblich beschädigt. Ein Sachverständiger veranschlagte die Reparaturkosten auf knapp 8.250 Euro.

Muss Versicherer 7.000 Euro Mietwagen-Kosten tragen?

Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers erklärte zwar seine grundsätzliche Regulierungsbereitschaft. Doch an den Kosten von 7.000 Euro für einen Mietwagen, den die Frau während der Reparaturdauer fuhr, wollte er sich nur zu einem geringen Teil beteiligen.

Die Kosten waren so hoch, weil sich ein benötigtes Ersatzteil wider Erwarten schwer beschaffen ließ. Die Geschädigte sei im Rahmen ihrer Schadenminderungs-Pflicht dazu verpflichtet gewesen, einen Gebrauchtwagen als Interimsfahrzeug anzuschaffen oder zunächst eine Notreparatur vornehmen zu lassen, argumentierte der gegnerische Kfz-Versicherer.

Das wurde von dem Gutachter bestritten. Der bescheinigte der Frau, dass eine Notreparatur einen erheblichen Aufwand erfordert hätte und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Sie verklagte daraufhin den Kfz-Versicherer.

Das Oberlandesgericht Celle urteilte, dass die Geschädigte der „plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung“ des von ihr beauftragten Sachverständigen glauben durfte. Daher sei es korrekt, dass sie für die Zeit, in welcher ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung stand, auf Kosten des gegnerischen Versicherers einen Mietwagen fahren durfte.

Verzögerte Ersatzteil-Lieferung geht zulasten des Unfallverursachers

Mietwagenkosten seien nämlich nur dann unverhältnismäßig, wenn sie jeden Maßstab einer wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung sprengen würden. Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall nicht aus. Dass es zu erheblichen Lieferverzögerungen des Ersatzteils kommen würde, sei nicht absehbar gewesen. Derartige Verschleppungen gehörten zum sogenannten Werkstattrisiko und gingen zu Lasten des Unfallverursachers.

Im Übrigen sei der Klägerin von ihrer Werkstatt auf telefonische Nachfrage mitgeteilt worden, dass mit der Lieferung des Ersatzteils in „allernächster Zeit“ zu rechnen sei. Eine in so einer Situation durchgeführte und mit erheblichen Kosten verbundene Notreparatur hätte folglich ebenfalls zu dem Vorwurf einer Verletzung der Schadenminderungs-Pflicht führen können. Das Gericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu.

Tipp: Wenn ein Kfz-Halter eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann er ohne Kostenrisiko sein Recht vor Gericht gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung einfordern. Denn die Police deckt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüchen notwendigen Anwalts- und Prozesskosten ab.

Sofern der Rechtsschutzversicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat, erfolgt die Kostenübernahme unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

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