Keine Entschädigung trotz vierstündiger Flugverspätung?

(verpd) Das Rollfeld eines Flughafens wurde aus Sicherheitsgründen vorübergehend geschlossen, weil es durch Treibstoff verschmutzt war. In diesem Fall haben die Passagiere eines deswegen verspäteten Fluges keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil entschieden (C 159/18).

Ein Mann hatte bei einem Billigflieger einen Flug von Treviso nach Charleroi gebucht. Dort kam er mit einer mehr als vierstündigen Verspätung an. Er forderte von der Fluggesellschaft daher die Zahlung einer pauschalen Entschädigung im Sinne der Europäische Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von 250 Euro. Die wurde ihm von dem Luftfahrtunternehmen verweigert.

Außergewöhnlicher Umstand?

Zur Begründung berief sich die Airline darauf, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen war, der keinen Entschädigungsanspruch auslöse. Die Startbahn des italienischen Flughafens sei nämlich durch ausgelaufenen Treibstoff verschmutzt gewesen und bis zu dessen Beseitigung vorübergehend geschlossen worden.

Weil sich die in der Vorinstanz mit dem Fall befassten belgischen Gerichte ratlos gezeigt hatten, landete der Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der hielt die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für ungerechtfertigt.

Nicht beherrschbar

Das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und dadurch zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf dem Flughafen führt, gehört nach Meinung des EuGH nicht zu der normalen Ausübung der Tätigkeit davon betroffener Luftfahrtunternehmen.

Ein solcher Umstand sei von den Fluggesellschaften nicht zu beherrschen. Denn die Instandhaltung eines Rollfelds liege nicht in deren Zuständigkeit. Das gelte auch für die Entscheidung, eine Start- beziehungsweise Landebahn zu schließen. Die obliege nämlich ausschließlich der zuständigen Flughafenbehörde und sei für die davon betroffenen Luftfahrtunternehmen verbindlich.

Denen sei es in einer derartigen Situation folglich nicht möglich, ihnen zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Verspätungen verhindert werden könnten. Daher sei das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich einer erheblichen Flugverspätung führe, als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung anzusehen. Dieser löse keinen Entschädigungsanspruch aus.

Die Rechte eines Flugreisenden

Übrigens, welche Rechte Flugreisende im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, erklären die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.

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