Kein Homeoffice mehr trotz Covid-19-Pandemie

(verpd) Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Erledigung seiner Arbeit im Homeoffice, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das gilt auch dann, wenn ihm diese Tätigkeit von seinem Arbeitgeber zuvor für längere Zeit gestattet wurde. So entschied das Landesarbeitsgericht München mit einem aktuell getroffenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 3 SaGA 13/21).

Ein Unternehmen hatte seinen Beschäftigten mit Ausnahme des Sekretariats wegen der Covid-19-Pandemie erlaubt, seit Dezember 2020 im Homeoffice zu arbeiten. Der Arbeitgeber zog diese Erlaubnis, zu Hause zu arbeiten, unter anderem für einen Beschäftigten mit Weisung vom 24. Februar 2021 zurück und begründete das mit betrieblichen Gründen. Das wollte der betroffene Arbeitnehmer nicht akzeptieren und zog dagegen vor Gericht.

Homeoffice nur in Ausnahmefällen unterbrechen?

Der Beschäftigte reichte beim Münchener Arbeitsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Diesen begründete er damit, dass eine Tätigkeit im Homeoffice nach seiner Rechtsauffassung nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfe.

Außerdem würde der Verpflichtung, wieder in den Räumen seines Arbeitgebers tätig zu sein, die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit und an seinem Arbeitsplatz mit Corona anzustecken, entgegenstehen.

Dem wollten sich weder das Arbeitsgericht noch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht München anschließen. Beide Gerichte hielten das Begehren des Mannes für unbegründet.

Verweis auf Direktionsrecht des Arbeitgebers

Nach Ansicht der Richter lasse sich aus Paragraf 106 Satz 1 GewO (Gewerbeordnung) nicht die Pflicht herleiten, dass ein Arbeitgeber sein Direktionsrecht im Rahmen billigen Ermessens nur nach den Wünschen der Beschäftigten ausüben darf. Es sei vielmehr seine Sache, die Arbeitspflicht zu konkretisieren und den Ort der Tätigkeit zu bestimmen.

Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im Homeoffice ergebe sich auch nicht aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung. „Denn nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittelt diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice“, so das Landesarbeitsgericht.

Konkret hieß es in Paragraf 2 Nummer 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die hinsichtlich der Homeofficeregelung jedoch nur bis zum 30. Juni 2021 galt: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Zwingende betriebliche Gründe sprechen dagegen

Im Übrigen hätten in dem entschiedenen Fall zwingende betriebliche Gründe gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung des Klägers bestanden. Denn dessen technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz habe nicht dem Bürostandard entsprochen.

Der Beschäftigte habe außerdem nicht darlegen können, wie er die Daten seines Arbeitgebers gegen den Zugriff Dritter habe schützen können – insbesondere auch gegenüber seiner Ehefrau, die für einen Mitbewerber tätig ist.

Das Arbeitsgericht Augsburg hatte im Mai letzten Jahres in einem ähnlichen Fall ebenfalls zu Ungunsten eines Beschäftigten entschieden.

Kostenschutz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wer sich als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt, kann prüfen lassen, ob das Vorgehen des Arbeitgebers rechtens ist. Wenn man allerdings einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht austrägt, muss man die eigenen Anwaltskosten, die in der ersten Instanz anfallen, selbst tragen – und zwar egal, ob man gewonnen oder verloren hat. Das gilt für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer.

Kostenschutz für Arbeitsgerichts-Streitigkeiten kann ein Arbeitnehmer durch eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung haben. Sie übernimmt im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

Doch auch ein Arbeitgeber kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor dem Arbeitsgericht bezüglich Streitigkeiten mit Arbeitnehmern absichern.

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