Künstlersozialabgabe wird für 2023 kräftig angehoben

(verpd) Nach dem aktuellen Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung erhöht sich der Abgabesatz für 2023 von 4,2 auf 5,0 Prozent. Die eigentlich notwendige Erhöhung auf 5,9 Prozent wurde durch einen Stabilisierungszuschuss abgefedert. Dies gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor Kurzem bekannt.

Die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung (KSV) bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler dabei nur die Hälfte der Beiträge aus der eigenen Tasche bezahlen. Die übrige Hälfte wird durch eine Abgabe der Verwerter (30 Prozent), also der Auftraggeber der Selbstständigen, und einen Bundeszuschuss (20 Prozent) finanziert.

Diese sogenannte Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabesatz steigt von 4,2 auf 5,0 Prozent

Wie das BMAS kürzlich mitteilte, soll der Abgabesatz für 2023 von 4,2 auf 5,0 Prozent deutlich angehoben werden. Das Ministerium hat nach eigenem Bekunden einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 in die Ressort- und Verbändeabstimmung gegeben. Stärkere Anstiege gab es seit der Jahrtausendwende nur zwei Mal. 2005 ging es um 1,5 Prozentpunkte auf 5,8 Prozent nach oben, 2014 um 1,1 Prozentpunkte auf 5,2 Prozent.

Der höchste Wert in diesem Jahrtausend wurde 2005 mit 5,8 Prozent erreicht, der niedrigste in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent. Zum Hintergrund teilte das Ministerium mit, dass der Künstlersozialabgabe-Satz seit 2018 unverändert bei 4,2 Prozent gelegen habe, und das trotz der schwierigen Phase der Corona-Pandemie. Eigentlich hätte der Abgabesatz bereits in den beiden Vorjahren angehoben werden müssen, was durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Millionen habe verhindert werden können.

„Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen“, so das BMAS und betont weiter: „Dank weiterer Bundesmittel („Stabilisierungszuschuss“) in Höhe von rund 58,9 Millionen Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Dies ist eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und abgabepflichtigen Unternehmen.“

Wer (k)eine Künstlersozialabgabe zahlen muss

Als Künstler und Publizisten zählen unter anderem Musiker, Tänzer, Fotografen und Maler, aber auch Webdesigner, Layouter, Lektoren, Maskenbildner, Grafiker, (Werbe-)Texter, Publizisten, technische Redakteure, Journalisten und Videokünstler. Eine Künstlersozialabgabe ist übrigens auch für Künstler und Publizisten zu zahlen, die nicht über die Künstlersozialkasse sozialversichert sind. Dazu zählen beispielsweise Personen wie Arbeitnehmer, Beamte, Studenten und Rentner, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben.

Mehr über die Künstlersozialabgabe wie allgemeine Informationen sowie Erklärungen, wer konkret abgabenpflichtig ist und welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, findet man im Webauftritt der Künstlersozialkasse. Daraus geht zum Beispiel hervor, dass nicht kommerzielle Veranstalter wie Laienmusikvereine nur in Ausnahmefällen abgabenpflichtig sind. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein Musikverein in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern aufführt und dabei Einnahmen erzielt.

Privatpersonen, die beispielsweise einen Künstler für eine Geburtstagsfeier engagieren, sind generell von der Künstlersozialabgabe befreit. Unternehmen, Vereine oder Verbände, die sich nicht sicher sind, inwieweit sie als Auftraggeber abgabepflichtig sind, sollten sich zur Klärung an die Künstlersozialkasse wenden. Wer nämlich keine Abgabe zahlt, obwohl er es müsste, kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden.

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