(verpd) Letztes Jahr sind hierzulande über 144.000 Bürger vor ihrem 65. Lebensjahr gestorben. Dabei sind anteilig fast doppelt so viele Männer wie Frauen noch vor dem Rentenalter verstorben. Ein so früher Tod kann beim Ehepartner und den Kindern ohne eine passende private Absicherung zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Denn die gesetzliche Hinterbliebenenrente, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht, ersetzt das Einkommen des Verstorbenen nur zum kleinen Teil.
Aus aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) geht hervor, dass 2021 knapp 1,24 Millionen Menschen in Deutschland verstorben sind. Das waren 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Damit überstieg die Anzahl der Todesfälle seit der Wiedervereinigung erstmals eine Million.
Auch die Anzahl der Verstorbenen, die am Todestag jünger als 65 Jahre alt waren, erreichte letztes Jahr einen Rekordwert. Konkret traf dies auf 144.340 Personen zu. Gegenüber dem Vorjahr ist dies ein Anstieg um 4,9 Prozent.
Tendenziell versterben anteilig immer weniger vor dem genannten Rentenalter. Im Jahr 2000 waren 20,5 Prozent aller Todesfälle am Sterbetag noch keine 65 Jahre alt. 2005 waren es 17,8 Prozent, 2010 15,6 Prozent und 2015 15,2 Prozent. Ab 2016 bis 2020 sank der Anteil jedes Jahr, nämlich von 15,3 Prozent auf 14,0 Prozent.
In 2021 gab es einen leichten Anstieg, denn letztes Jahr waren 14,1 Prozent aller Verstorbenen unter 65 Jahre. Insgesamt hat damit rund jeder Siebte der insgesamt knapp 1,24 Millionen Menschen, die in Deutschland 2021 verstorben sind, das Rentenalter bis zu seinem Ableben nicht erreicht.
Deutliche Unterschiede gibt es zwischen den Geschlechtern. Im Detail sind in 2021 von den knapp 508.130 verstorbenen Frauen 9,8 Prozent und von den insgesamt rund 515.560 verstorbenen Männern sogar 18,3 Prozent keine 65 Jahre alt geworden. Auch in den Vorjahren sind anteilig rund doppelt so viele Männer wie Frauen im Alter von unter 65 Jahren verstorben.
Insbesondere wer einen Partner oder eine Familie mit Kindern, die noch keine Ausbildung abgeschlossen haben, hat, sollte bereits in jungen Jahren für eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung sorgen.
Denn die Hinterbliebenenrente von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Form einer großen oder kleinen Witwen-/Witwerrente oder einer Halb- oder Vollwaisenrente reicht in der Regel nicht aus, um das Einkommen eines Verstorbenen zu ersetzen, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht.
So erhält zum Beispiel ein hinterbliebener Ehepartner mit minderjährigen Kindern nach den aktuellen rechtlichen Regelungen etwa nur ein Viertel des bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verstorbenen als große Witwen- oder Witwerrente. Die kleine Witwen-/Witwerrente ist nicht einmal halb so hoch wie die großen Witwe-/Witwerrente.
Die Höhe einer Halb- oder Vollwaisenrente, die zum Beispiel einem minderjährigen Kind nach dem Tod eines oder beider Elternteile zustehen kann, ist sogar noch geringer.
Damit ein Anspruch des hinterbliebenen Ehepartners oder der Kinder auf eine Hinterbliebenenrente besteht, muss der Verstorbene eine Mindestversicherungs-Zeit von fünf Jahren in der GRV gehabt haben. Alternativ muss er bereits Bezieher einer gesetzlichen Alters- oder Erwerbsminderungs-Rente gewesen sein oder die Mindestversicherungs-Zeit als vorzeitig erfüllt gelten. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall verstirbt.
Eine große Witwen-/Witwerrente erhält der Ehepartner nur, wenn er ein minderjähriges Kind erzieht oder entsprechend in dem Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist, das 45. bis 47. Lebensjahr erreicht hat. Diese Altersgrenze wird seit 2012 bis 2029 vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben.
Verstirbt beispielsweise ein Ehepartner in 2022, liegt diese Altersgrenze bei 45 Lebensjahren und elf Monaten. Ab dieser Altersgrenze wird die große Witwen-/Witwerrente auf Dauer ausbezahlt. Der Bezug einer kleinen Witwen-/Witwerrente ist dagegen maximal für 24 Monate möglich. Ist einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren und hat man vor 2002 geheiratet, gilt auch für den Bezug der kleinen Witwen-/Witwerrente keine Zeitbegrenzung.
Bei einer Wiederheirat entfallen allerdings die große und auch die kleine Witwenrente ab der Verehelichung. Hat die Witwe oder der Witwer ein eigenes Einkommen, wird je nach Höhe und Art des eigenen Einkommens ein Teil davon auf die Hinterbliebenenrente angerechnet und die Rentenauszahlung entsprechend gekürzt. Je nach Einkommenshöhe kann auch die komplette Witwen- oder Witwerrente auf null Euro gekürzt werden.
Wie die Fakten zeigen, ersetzt die gesetzliche Hinterbliebenenrente das Einkommen eines Verstorbenen nur zum Teil, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht. Mit dem Abschluss einer privaten Hinterbliebenen-Absicherung in Form einer Lebensversicherung kann man dafür sorgen, dass der Ehepartner und/oder die Kinder auch nach dem eigenen Tod finanziell abgesichert sind.
Mit einer Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit lässt sich zum Beispiel mit nur einer Police eine gegenseitige Absicherung für Paare oder auch für Geschäftspartner wie zwei Inhaber einer Firma realisieren. Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Todesfallleistung und kann dieses Geld für den Lebensunterhalt oder beispielsweise bei Firmenpartnern auch für die Auszahlung von den Erben des verstorbenen Geschäftspartners verwenden.
Prinzipiell empfiehlt sich für eine individuell passende Hinterbliebenen-Absicherung ein Beratungsgespräch mit einem Versicherungsvermittler. Dieser Experte ermittelt nicht nur die bedarfsgerechte Absicherungshöhe, sondern schlägt auch die geeigneten Vorsorgeformen vor.