Inwieweit eine Stauumfahrung gesetzlich unfallversichert ist

(verpd) Ein Beschäftigter war auf dem Heimweg von seiner Arbeit einen Umweg gefahren, um einem Verkehrsstau zu entgehen. Er steht zumindest bei einer erheblichen Abweichung von dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Osnabrück hervor (Az.: S 19 U 251/17).

Ein Arbeitnehmer befand sich mit seinem Motorrad auf dem direkten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause. Diesen verließ er, um einen vor ihm befindlichen Verkehrsstau zu umfahren. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn nach nur 1,4 Kilometern wurde ihm von einem abbiegenden Autofahrer die Vorfahrt genommen.

Wegen der dabei erlittenen Verletzungen wollte er unter anderem Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, denn schließlich seien hier auch Wegeunfälle, also beispielsweise Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit versichert. Das stellte die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht in Abrede, dennoch verweigerte sie dem Verunfallten entsprechende Leistungen.

Erhebliche Abweichung vom direkten Weg

Versichert sei laut Berufsgenossenschaft nämlich nur der direkte Weg zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung eines Beschäftigten. Der Versicherte habe jedoch eine Ausweichstrecke gewählt, die – hätte er sie weiterfahren können – achtmal so lang gewesen wäre wie sein normaler restlicher Heimweg. Angesichts dieser erheblichen Abweichung habe er daher nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

In seiner gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gerichteten Klage wandte der Motorradfahrer ein, dass sich wegen des vor ihm befindlichen Staus auch auf anderen Straßen erhebliche Verkehrsbehinderungen ergeben hätten. Er sei daher einen größeren Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.

Dieser Argumentation wollte sich das Osnabrücker Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage des Verunfallten gegen den Versicherer als unbegründet zurück.

Kein versicherter Wegeunfall

Nach Überzeugung der Richter hat sich der Kläger zum Zeitpunkt seines Unfalls nicht mehr auf einem direkten Weg im Sinne von Paragraf 8 Absatz 2 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) befunden. Denn als er sich dazu entschloss, den Stau zu umfahren, habe er sich nur noch etwa 550 Meter von seinem Wohnort entfernt befunden. Allein bis zur Unfallstelle habe die Abweichung jedoch knapp zwei Kilometer betragen.

Versicherungsschutz bestehe zwar gegebenenfalls auch bei der Umfahrung eines Staus. In dem entschiedenen Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die gesamte Abweichung ohne den Unfall mehr als das Achtfache des normalen restlichen Heimwegs betragen hätte.

Es könne folglich nicht mehr von einem versicherten Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ausgegangen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt.

Passende Absicherung

Da nicht jeder Umweg gesetzlich unfallversichert ist und die Mehrheit der Unfälle, nämlich die, die sich zu Hause und in der Freizeit ereignen, gar nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt wird, ist eine private Absicherung wichtig. Das Gleiche gilt für Selbstständige, die in der Regel gar keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung haben.

Doch auch wenn man Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder andere Sozialversicherungen hat, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Schutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Unter anderem empfiehlt es sich, zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abzudecken.

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