Inwieweit die Krankenkasse für eine Langhaarperücke aufkommt

(verpd) Frauen, die unter dem Verlust ihrer Kopfhaare leiden, haben keinen Anspruch darauf, von ihrem gesetzlichen Krankenversicherer mit einer Echthaarperücke versorgt zu werden, die einer bestimmten Frisur oder Haarlänge entspricht. Das gilt zumindest dann, wenn das mit Mehrkosten verbunden ist, so das Landessozialgericht München in einem aktuellen Beschluss (Az.: L 4 KR 108/19).

Wegen eines erheblichen Verlustes ihrer Haupthaare war einer Frau von ihrem Arzt eine Echthaarperücke verordnet worden. Die Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der sie gesetzlich krankenversichert ist, erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die Kosten für den Haarersatz zu übernehmen. Ihre Zusage beschränkte die Krankenkasse jedoch auf einen Höchstbetrag.

Zu diesem Preis war jedoch nur eine Kurzhaarperücke zu erhalten und das auch nicht in Blond, wie von der Frau gewünscht. Die Patientin verklagte ihre Krankenkasse daher auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von etwas mehr als 900 Euro.

Zu teuer

Sie hatte jedoch keinen Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Augsburger Sozialgericht als auch das von der Betroffenen in Berufung angerufene Landessozialgericht München hielten ihre Forderung für unbegründet. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass der Patientin zum Behinderungsausgleich ein Anspruch auf die Versorgung mit einer Echthaarperücke durch ihren gesetzlichen Krankenversicherer zustand.

Die von ihr begehrte blonde Langhaarperücke habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch den Festpreis, der ihr von ihrer Krankenversicherung gewährt werden musste, deutlich überschritten. Für diesen Preis sei nur eine Kunsthaarperücke zu erhalten gewesen. Die habe die Klägerin jedoch nicht tragen wollen. Andererseits habe das aus Echthaar bestehende Kurzhaarmodell dem Wunsch der Frau nach Fülle, Farbe und Haarlänge nicht entsprochen.

Kein Anspruch auf eine bestimmte Frisur

Darauf kommt es nach Ansicht beider Instanzen auch nicht an. Denn die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen der Betroffenen durch eine von ihrer Krankenkasse zu zahlenden Perücke so weit wie möglich wiederhergestellt werde. Soweit er mit Mehrkosten verbunden ist, sei daher auch nicht der Wunsch nach einer bestimmten Frisur maßgeblich.

„Der Behinderungsausgleich umfasst nämlich allein die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen“, so das Gericht. Dieses Ziel werde mit der Kostenübernahme für die Kurzhaarperücke in ausreichendem Maße erreicht. Die Patientin habe folglich keinen Anspruch auf eine Erstattung der Mehrkosten für eine Langhaarperücke. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.

Unterschiedliche Anspruchsberechtigung von Männern und Frauen

Übrigens zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 3 KR 3/14 R) von 2015, dass beim Anspruch auf eine Perücke von der GKV wegen Haarausfall zwischen Männern und Frauen unterschieden wird. Männer, die unter vollständigem Haarverlust beispielsweise von Haupthaar, Augenbrauen und Wimpern leiden, können von der Krankenkasse nur die Kostenübernahme für eine Perücke beanspruchen, wenn ihr Aussehen ohne Haare „objektiv als entstellend wirkend empfunden werden kann“.

Bei den Frauen ist jedoch eine Kahlköpfigkeit infolge Haarlosigkeit „ein von der Norm abweichender Zustand, der – wenn er entstellend wirkt – krankheitswertig sein kann“, denn ein solcher Haarverlust, tritt bei Frauen aus biologischen Gründen nicht regelhaft auf. Daher steht Frauen in diesen Fällen in der Regel die Kostenübernahme einer Perücke von der Krankenkasse zu, während Männern diese Leistung nur in Ausnahmefällen zugestanden wird. Dies stelle auch keine geschlechterspezifische Ungleichbehandlung dar, wie das BSG betont.

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