Hohe Fahrtkosten nach Unfall: Durch Auslagenpauschale abgegolten?

(verpd) Fahrtkosten, die einem Geschädigten dadurch entstanden sind, dass er nur in einem weiter entfernt liegenden Ort passenden Ersatz für sein total beschädigtes Fahrzeug gefunden hat, hat der Versicherer des Unfallverursachers in vollem Umfang zu übernehmen. Das hat das Amtsgericht Rottenburg am Neckar in einem Gerichtsstreit entschieden (5 C 238/22).

Bei einem Unfall erlitt das Auto eines Unfallbeteiligten einen Totalschaden. Nachdem der Geschädigte vergeblich insgesamt sieben Fahrzeughändler im Umkreis seines Wohnorts aufgesucht hatte, fand er schließlich in einem 205 Kilometer entfernt liegenden Ort passenden Ersatz.

Er verlangte vom Hauptverursacher beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer daher nicht nur einen Schadenersatz für den beschädigten Wagen, sondern auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zur Besichtigung und Probefahrt des Autos sowie die für dessen Abholung zu ersetzen. Zudem wollte er einen Ersatz der Fahrtkosten, die ihm durch die Besuche der sieben anderen Händler entstanden waren.

Höhere Kosten substantiiert darlegen und nachweisen

Der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers war jedoch der Meinung, dass derartige Kosten durch die Auslagenpauschale in Höhe von 25 Euro, die einem Geschädigten zusteht, abgegolten seien. Der Geschädigte zog daraufhin vor Gericht und erzielte einen Teilerfolg.

Das Amtsgericht Rottenburg stellte zwar nicht in Abrede, dass Fahrtkosten in der Regel durch Zahlung der Auslagenpauschale abgegolten sind. Eine andere Bewertung sei aber gerechtfertigt, wenn ein Geschädigter wie in dem entschiedenen Fall höhere Kosten substantiiert darlegen und nachweisen könne.

Die kürzeste Strecke zu dem Automobilhändler, bei dem der Kläger schließlich fündig geworden sei, habe laut Google Maps 205 Kilometer betragen. Die habe er insgesamt viermal zurücklegen müssen. Unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,25 Euro stünde ihm so ein Betrag von 205 Euro zu.

Unnötiger Aufwand

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte den Händler zweimal aufgesucht habe. Denn es sei durchaus üblich, ein Fahrzeug nicht sofort am Besichtigungstag zu erwerben, sondern es nach einer Bedenkzeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einer entsprechenden Zulassung abzuholen.

Nicht erstattungsfähig seien allerdings die Fahrkosten zu den anderen sieben Fahrzeughändlern. Der Kläger hätte nämlich zunächst durch telefonische Nachfragen eruieren müssen, ob diese ein von ihm gewünschtes Auto mit den entsprechenden Ausstattungsmerkmalen im Angebot haben. Dann wären die Fahrtkosten nicht angefallen. Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung lagen nicht vor. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Übrigens, wenn ein Kfz-Halter eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, kann er ohne Kostenrisiko sein Recht vor Gericht gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Versicherung einfordern. Denn die Police deckt unter anderem die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüchen notwendigen Anwalts- und Prozesskosten ab.

Sofern der Rechtsschutzversicherer für den Fall eine Deckungszusage erteilt hat, erfolgt die Kostenübernahme unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

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