Hinweispflicht nicht nachgekommen: Keine Nutzungsausfall-Entschädigung für Autofahrer

(verpd) Ein Fahrzeughalter, der dem Versicherer des Unfallverursachers nach einem Verkehrsunfall nicht zeitnah mitteilt, dass er nicht dazu in der Lage ist, die Reparaturkosten für sein Fahrzeug vorzustrecken, verstößt gegen seine Schadenminderungs-Pflicht. Das hat das Landgericht Hagen mit Urteil vom 20. Dezember 2021 entschieden (10 O 296/20).

Der Entscheidung lag der Fall des Halters eines Personenkraftwagens zugrunde, der Anfang Mai 2017 mit seinem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt worden war. Die Regulierung des Schadens zog sich bis Mitte März 2018 hin.

Nutzungsausfall-Entschädigung gefordert

Der Antragsteller wollte den generischen Versicherer daher auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung für die Dauer von 301 Tagen verklagen.

Für den Rechtsstreit fehlten ihm jedoch die Mittel. Er beantragte daher, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ohne Erfolg: Das Hagener Landgericht wies den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage als unbegründet zurück.

Schädiger hat zwar Schadenbeseitigung zu finanzieren, ...

Nach Ansicht des Gerichts hat ein Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer zwar grundsätzlich auch Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Schadenregulierung nicht gleich beseitigt werden kann.

Es sei Sache des verantwortlichen Unfallgegners, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadenbeseitigung zu finanzieren. Daher ist Letzterer in der Regel auch nicht verpflichtet, zur Beseitigung des Schadens in Vorlage zu treten beziehungsweise einen Kredit aufzunehmen.

... aber Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht

Gleichwohl sei ein Geschädigter gemäß § 254 Absatz 2 BGB zur Schadenminderung verpflichtet. Das aber heiße, dass er dem Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherer zeitnah anzeigen müsse, dass er gegebenenfalls ohne einen angemessenen Vorschuss nicht willens oder in der Lage ist, den Schaden zeitnah beseitigen zu lassen.

Einem Schädiger müsse die Gelegenheit gegeben werden, Maßnahmen gegen eine mögliche Erweiterung des Schadens zu ergreifen. In dem entschiedenen Fall habe der Antragsteller nicht nachweisen können, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen sei. Er habe folglich auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenhilfe.

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