Häusliches Arbeitszimmer: Zu den Voraussetzungen für einen Abzug

(verpd) Eine steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das tatsächlich vorhandene Zimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt erforderlich ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VI R 46/17).

Eine Angestellte hatte in ihrer Einkommensteuer-Erklärung Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten für die Nutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers geltend gemacht. Das Finanzamt wie auch das in erster Instanz mit dem Fall befasste Finanzgericht weigerten sich jedoch, den Werbungskostenabzug anzuerkennen. Als Argument brachten sie hervor, dass der Anteil der beruflichen Tätigkeiten der Frau in ihrem häuslichen Arbeitszimmer gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit als äußerst gering einzustufen sei.

Nach Überzeugung der Richter hätten die Arbeiten ebenso gut beispielsweise am Küchentisch der Steuerpflichtigen durchgeführt werden können. Dafür ein Arbeitszimmer vorzuhalten, sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Dieser Argumentation wollte sich der in der letzten Instanz mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof nicht anschließen. Er gab der Revision der Steuerpflichtigen statt.

Begriff der Erforderlichkeit nicht zu prüfen

Es sei gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen einer Einkommensteuer-Erklärung abziehbar seien.

Voraussetzung sei beispielsweise die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers in Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bilde.

Der Begriff der Erforderlichkeit sei hingegen keine der durch das Finanzamt zu überprüfenden Voraussetzung für einen Abzug. Daher sei es unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, leicht an einem anderen Ort in seiner Wohnung oder gar außerhalb hätte erledigen können.

Versicherungsschutz in häuslichen Arbeitsplätzen

Nicht nur steuerlich gibt es bei Arbeitsplätzen zu Hause einiges zu berücksichtigen, um Probleme zu vermeiden. Auch versicherungsrechtlich sollte sich jeder, der in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer oder auch nur beruflich genutzte Arbeitsgeräte wie PC und Drucker oder Büromöbel hat, Gedanken machen, damit es im Schadenfall keine bösen Überraschungen gibt. Arbeitsgegenstände, die in einem sowohl beruflich als auch privat genutzten Raum stehen, sind in der Regel mit einer Hausrat-Police gegen Schäden durch Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser und Sturm abgesichert.

Für ausschließlich beruflich genutzte Räume besteht für das Inventar nach den Bedingungen vieler Hausrat-Policen kein Versicherungsschutz. Einige Hausratverträge bieten allerdings Schutz, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich über die private Wohnung und beispielsweise nicht über einen separaten Eingang zu erreichen ist.

Handelt es sich um ein reines Arbeitszimmer mit einem separaten Eingang, ist in der Regel eine eigene Geschäftsinhalts-Versicherung, die beispielsweise Schäden durch Brand, Sturm und Einbruch-Diebstahl abdeckt, notwendig. In manchen Hausrat-Policen kann aber auch dieses Risiko optional mitversichert werden. Ein Versicherungsexperte kann klären, ob für vorhandenes beruflich genutztes Arbeitsinventar bereits über die Hausrat-Police Versicherungsschutz besteht oder ob ein separater Schutz notwendig beziehungsweise wie bei teuren Elektronikgeräten zusätzlich sinnvoll ist.

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