Gesetzliche Unfallversicherung: Auto für den Arbeitsweg vorbereiten ist nicht versichert

(verpd) Wer vor Arbeitsbeginn auf einem Parkplatz in der Nähe seines Arbeitsplatzes die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs mit einer Frostschutzfolie abdeckt und dabei einen Unfall erleidet, hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 14. Dezember 2022 (L 6 U 61/20) entschieden.

Die Klägerin hatte ihr Auto im Winter auf einem etwa 200 Meter von ihrem Arbeitsplatz entfernten Parkplatz abgestellt. Um nach Dienstschluss kein Eis kratzen zu müssen, wollte sie vor ihrem Gang zur Firma die Windschutzscheibe des Autos mit einer Frostschutzfolie abdecken.

Dabei knickte sie um und verletzte sich ihr Sprunggelenk.

Frau fordert Leistung seitens der gesetzlichen Unfallversicherung

Wegen der Unfallfolgen forderte die Frau Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem Argument, dass sich der Unfall im Rahmen einer nicht versicherten privaten Tätigkeit ereignet habe, lehnte es die Berufsgenossenschaft jedoch ab, den Zwischenfall als versicherten Wegeunfall anzuerkennen.

Zu Recht, urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Es wies die Klage der Beschäftigten auf Versicherungsleistungen als unbegründet zurück.

Private Verrichtung und nicht als Arbeitsunfall erkannt

Nach Ansicht des Gerichts ist das Abdecken einer Fahrzeugscheibe vor Arbeitsbeginn eine im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherte Handlung. Es diene einzig der Vorbereitung der Rückfahrt zum Feierabend. Daher sei es als private Verrichtung einzustufen.

Versicherungsschutz würde auch deswegen nicht bestehen, weil durch die Abdeckung der Scheibe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges eingetreten sei. Die Verunfallte gehe auch daher leer aus.

Versicherungstipp

Oft entscheiden wenige Zentimeter, ob die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall leistet. Der Gesundheitsschaden wird dann schnell zu einem Fall für die Gerichte. Ob man dabei Erfolg hat, ist fraglich, wie das genannte Beispiel zeigt.

Es ist also naheliegend, sich nicht auf die Berufsgenossenschaft zu verlassen. Zumal der größte Teil des Tages sowieso nicht in deren Zuständkeit fällt. Auf der sicheren Seite ist, wer für Unglücksfälle im Beruf und der Freizeit gleichermaßen selbst vorsorgt.

Teilweise geschieht das bereits durch die (gesetzliche oder private) Krankenversicherung, die immer dann für Behandlungskosten und Lohnersatz einspringt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt. Nicht zu vergessen ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie übernimmt gegebenenfalls Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente.

Diese Ansprrüche reichen meistens nicht aus, um nach einem Unfall (oder auch einer Krankheit) mit Dauerschaden den Lebensstandard zu sichern. Dafür können private Zusatzversicherungen sorgen. Um diese genaue auf den persönlichen Bedarf und die finanziellen Möglichkeiten zuzuschneiden, empfiehlt sich das Gespräch mit dem Versicherungsvermittler.

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