Geringe Anzahl von Beschwerden bei privat Krankenversicherten

(verpd) Vor Kurzem hat der Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass das jährliche Beschwerdeaufkommen der privat Kranken- und/oder Pflegeversicherten im Vergleich zur Anzahl der bestehenden Policen seit Jahren bei unter 0,02 Prozent liegt und damit sehr gering ist.

Letztes Jahr waren hierzulande mehr als 8,7 Millionen Personen über eine private Krankheitskostenvoll-, 9,2 Millionen Menschen über eine private Pflege- und fast 27,5 Millionen Personen über eine private Krankenzusatz-Versicherung abgesichert. Insgesamt bestanden weit mehr als 40 Millionen private Krankheitskostenvoll-, Krankenzusatz- und Pflegeversicherungs-Policen.

Wer über eine solche Police versichert ist und sich beispielsweise über die Vertragsverwaltung oder Leistungsregulierung seines privaten Krankenversicherers beschweren will, kann sich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) wenden. Für den Versicherten ist diese Art der Streitschlichtung gebührenfrei, das heißt, er trägt bei der Schlichtung durch den PKV-Ombudsmann kein Kostenrisiko. Nach dem aktuellen jährlichen Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns war auch letztes Jahr wie in den Jahren davor das Beschwerdeaufkommen sehr niedrig.

Extrem niedrige Beschwerdequote

Laut dem aktuellen Tätigkeitsbericht gingen letztes Jahr 6.041 Beschwerden beim Ombudsmann ein. Davon waren jedoch nur 5.208 Beschwerden, für die der PKV-Ombudsmann auch zuständig war oder tätig werden konnte. Die restlichen 833 Beschwerden betrafen beispielsweise andere Versicherungen, für die der PKV-Ombudsmann nicht schlichten kann, wie beispielsweise die gesetzliche Kranken- oder soziale Pflegeversicherung. Auch wenn eine Beschwerde eingeht, bevor das Beschwerdeanliegen dem privaten Krankenversicherer mitgeteilt wurde, darf der PKV-Ombudsmann nicht tätig werden.

Das Beschwerdeaufkommen im Vergleich zur Anzahl der privaten Kranken- und Pflegeversicherungs-Verträge hat sich gegenüber den Vorjahren fast nicht verändert.

Der Ombudsmann betont: „Unter Berücksichtigung der über 40 Millionen bestehenden Verträge in der Krankheitskostenvoll-, Zusatz- und Pflegeversicherung, für die der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig ist, liegt die Zahl der Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren zur Vermittlung bei Meinungs-Verschiedenheiten angestrebt wurde, bei unter 0,02 Prozent. Dies spricht für eine weiterhin hohe Zufriedenheit der Versicherten mit ihrer privaten Krankenversicherung und insbesondere auch für ein lösungsorientiertes Beschwerdemanagement der Krankenversicherer.“

Schnelle außergerichtliche Streitschlichtung

In den meisten Fällen ist es für einen Versicherungskunden, der mit Entscheidungen oder Vorgehensweisen des Krankenversicherers oder des Vermittlers nicht einverstanden ist, sinnvoller, sich zuerst an den PKV-Ombudsmann zu wenden, als gleich vor Gericht zu gehen. Denn zum einen ist die Schlichtung beim Ombudsmann für den Versicherungskunden kostenlos. Bei einem Gerichtsverfahren muss man dagegen mit hohen Prozesskosten rechnen, wenn ein Vergleich geschlossen wird oder man den Prozess verliert.

Zum anderen ist ein Schlichterverfahren bei einem Ombudsmann im Durchschnitt meist erheblich kürzer als ein Gerichtsverfahren. Im Durchschnitt dauerte letztes Jahr die Bearbeitungszeit durch den Ombudsmann, sofern alle notwendigen Unterlagen für die Beschwerde vollständig vorlagen, nur rund 50 Tage, und damit deutlich unter der gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungsfrist von 90 Tagen.

Ein weiterer Vorteil: Eine Entscheidung eines Versicherungs-Ombudsmanns wird in der Regel von den betreffenden Versicherern akzeptiert. Ist man als Versicherungskunde mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden, kann man immer noch vor Gericht gehen. Eine Beschwerde beim Ombudsmann kann eingereicht werden, nachdem man sein Anliegen beim Versicherer vorgebracht hat und noch bevor ein Gericht eingeschaltet wird. Mehr Details zum Schlichtungsverfahren und was bei der Einreichung einer Beschwerde zu beachten ist, ist dem Webportal des PKV-Ombudsmanns zu entnehmen.

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