Geblitzt bei unklar beschilderter Gefahrenstelle

(verpd) Ein geblitzter Autofahrer legte Rechtsbeschwerde gegen sein Bußgeld ein. Ihm war eine vorsätzliche Geschwindigkeit-Überschreitung vorgeworfen worden. Doch der Fahrer habe sich lediglich wegen fehlender Markierungen geirrt. Das entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht (2 OLG 53 Ss-OWi 388/22).

Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 Kilometer pro Stunde überschritten zu haben. Im befahrenen Streckenabschnitt war die Geschwindigkeit auf 100 Stundenkilometer durch eine beidseitige Beschilderung, versehen mit dem Zusatzzeichen „unebene Fahrbahn“, begrenzt worden.

Für welche Entfernung diese Einschränkung galt, stand dort nicht. Am Ende der Gefahrenstelle war auch kein Aufhebungszeichen aufgestellt worden.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Nachdem er keine Fahrbahnunebenheiten mehr feststellen konnte, beschleunigte der Beschuldigte seines Autos auf 135 Stundenkilometer. In diesem Augenblick wurde er geblitzt. Der Autofahrer wurde daher vom Amtsgericht Cottbus wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Zahlung von 240 Euro verurteilt.

Seine eingereichte Rechtsbeschwerde beim Brandenburgischen Oberlandesgericht begründete der Mann damit, dass auch vor ihm befindliche Autofahrer schneller gefahren und keine Fahrbahnunebenheiten wahrnehmbar gewesen seien. Der Vorwurf einer vorsätzlichen Geschwindigkeits-Überschreitung sei daher nicht haltbar.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter des Beschwerdegerichts an. Sie reduzierten die Geldbuße wegen einer nur fahrlässigen Überschreitung auf 120 Euro.

Fehleinschätzung über Gefahr der Strecke

Nach Überzeugung des Gerichts hat sich der Mann nicht über die geltende Geschwindigkeits-Regelung an sich geirrt. Er habe sich vielmehr darin geirrt, dass die Gefahrenstelle vorbei sei.

Tatsächlich aber habe die Gefahr in dem Streckenabschnitt, in welchem er geblitzt worden sei, noch bestanden. Es könne daher nur von einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Beschaffenheit der Örtlichkeit ausgegangen werden.

Im Übrigen entfalle ein Streckenverbot, das zusammen mit einem Gefahrenzeichen angeordnet ist, auch ohne Aufhebungszeichen dann, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.

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