Fußgängerunfall im Dunkeln: Wer für die Folgen haftet

(verpd) Bei Dunkelheit kollidierten ein Kraftfahrzeug und eine die Fahrbahn überquerende Fußgängerin. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (14 U 1267/21) trägt aufgrund der in diesem Fall zutreffenden Umstände jeder der beiden Unfallbeteiligten die Hälfte der Schuld.

Eine gehbehinderte Frau wollte bei Dunkelheit eine innerstädtische Straße überqueren, als sie in der Mitte der Straße von einem Pkw, der sich rechts von ihr näherte, erfasst wurde. Wegen ihrer bei dem Unfall erlittenen schweren Verletzungen verklagte die Rentnerin den Autofahrer sowie dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie warf dem Pkw-Fahrer vor, dass er den Unfall bei genügender Aufmerksamkeit hätte verhindern können.

Dem schloss sich das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Landgericht nur bedingt an. Die Richter zeigten sich davon überzeugt, dass die Klägerin die Straße überqueren wollte, obwohl sie hätte erkennen können und müssen, dass sich das Fahrzeug des Beklagten näherte.

Sie habe daher gegen ihre Verpflichtungen aus § 25 Absatz 3 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen und den Unfall weitgehend selbst verschuldet. Es sei daher eine Haftungsverteilung von einem zu zwei Dritteln zu Lasten der Frau gerechtfertigt. Die Rentnerin legte daraufhin beim Oberlandesgericht Dresden Berufung ein.

Beiderseitiges Verschulden

Diese begründete sie damit, dass in einem im Vorfeld von dem Autofahrer angestrengten Schadenersatzprozess vom Amtsgericht Meißen von einer Haftungsquote von 80 zu 20 Prozent zu Lasten des Mannes ausgegangen worden sei. Allenfalls diese Quote sei angemessen.

Doch dem schloss sich das Berufungsgericht nicht an. Es wiederum hielt aufgrund der Feststellungen eines Sachverständigen eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. Das Dresdener Oberlandesgericht vertrat die Meinung der Vorinstanz, dass die Fußgängerin gegen ihre Verpflichtungen aus § 25 Absatz 3 StVO verstoßen hat.

Denn bei ihrem Entschluss, die gut einsehbare und gut beleuchtete, gerade verlaufende Fahrbahn zu überqueren, habe ihr bewusst sein müssen, dass sie sich aufgrund ihrer Gehbehinderung nur langsam fortbewegen könne. Daher hätte sie bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf jeden Fall erneut prüfen müssen, ob von rechts Verkehr naht. Spätestens dann hätte sie jedoch den Pkw des Beklagten erkennen können.

Dem Mann wiederum hielten die Richter vor, dass er die auf der Fahrbahn befindliche Klägerin hätte wahrnehmen müssen. Denn es habe keinerlei Sichtbeschränkungen gegeben. Der Sachverständige habe außerdem festgestellt, dass der Fahrer sein Auto bei einer ausreichenden Reaktion rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können. Der Unfall sei für ihn daher nicht unabwendbar gewesen. Das Gericht ließ kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zu.

Finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen

Wie der Gerichtsfall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für die kompletten finanziellen Folgen einer erlittenen Unfallverletzung. Damit man als Opfer nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten und Verdienstausfälle auszugleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.

Führt ein Unfall, aber auch eine Krankheit dazu, dass der Beruf auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, lassen sich die dadurch verursachten Einkommenseinbußen durch eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ausgleichen. Ein Versicherungsexperte berät, wie eine bedarfsgerechte Absicherung erreicht werden kann.

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