Fristlose Kündigung für Corona-Leugner

(verpd) Ein Arbeitgeber darf Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an die Anordnung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen halten und außerdem die Covid-19-Pandemie als Lüge bezeichnen, kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Darmstadt kürzlich in einem Streitfall entschieden (Az.: 9 Ca 163/21).

Ein 64-Jähriger, der in einem Angestelltenverhältnis als Berufsschullehrer tätig war, wurde von seinem Dienstherrn im November 2020 unter anderem deswegen abgemahnt, weil er seinen Mund-Nasen-Schutz während des Unterrichts nur bis unterhalb der Nase trug. Außerdem hatte er das Maskentragen gegenüber Schülern als völlig nutzlos bezeichnet. Denn seiner Aussage nach, sei die Covid-19-Pandemie eine Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie und eine reine Lüge.

Der Lehrer tolerierte zudem, dass einige seiner Schüler während des Unterrichts keinen Mund-Nasen-Schutz trugen. Auch stellte er Vergleiche mit den Schutzvorschriften und der Nazi-Diktatur her. Als dies bekannt wurde, platzte seinem Dienstherrn schließlich der Kragen. Er sprach gegenüber dem Beschäftigten eine fristlose Kündigung aus, die später in eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2021 umgewandelt wurde. Der Lehrer reichte dagegen eine Kündigungsschutzklage gegen den Dienstherrn ein.

Arbeitsschutz-Vorschriften sind einzuhalten

Mit seiner gegen seine Entlassung beim Arbeitsgericht Darmstadt eingereichten Klage hatte der Lehrer keinen Erfolg. Sie wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen sahen die Richter das Verhalten, das der Arbeitgeber dem Kläger zur Last legte, als bewiesen an.

Angesichts der Schwere der Vorwürfe hätte es auch keiner Abmahnung bedurft. Denn der Beschäftigte habe keinerlei Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutz-Vorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten seien. Er habe sich vielmehr durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen.

Offenkundige Tatsachen als Meinungsäußerungen bewertet

Für den Fall der Rückkehr des Klägers an seinen Arbeitsplatz war nach Ansicht des Gerichts zu befürchten, „dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten würde, die Schülerinnen und Schüler verunsichern und welche die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden“.

Unabhängig davon müsse es der Dienstherr nicht hinnehmen, dass der Mann völlig fernliegende Vergleiche zwischen seiner Verpflichtung, Infektionsschutz-Maßnahmen zu befolgen, und der Nazi-Diktatur angestellt habe. Der Kläger sei daher trotz einer 15-jährigen Tätigkeit als Berufsschullehrer zu Recht entlassen worden.

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