(verpd) Eine Handball-Torfrau hatte eine Angreiferin verletzt, als sie dieser allzu forsch entgegengestürmt war. Schadenersatz und Schmerzensgeld muss sie der Gegenspielerin dafür nicht zahlen ist, weil das Vergehen nur mit einer roten Karte, aber ohne Bericht geahndet wurde. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden (22 U 50/17).
Eine für eine Jugendmannschaft spielende Handballspielerin hatte bei einem Spiel im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes kurz vor Schluss zu einem Sprungwurf angesetzt. Dabei stieß sie im Sechs-Meter-Torraum mit der ihr entgegenstürmenden Torhüterin der gegnerischen Mannschaft zusammen.
Der Schiedsrichter der Begegnung zeigte der Torfrau daraufhin die rote Karte und stellte sie vom Platz. Einen Bericht über den Vorfall erstellte er jedoch nicht. Die Sportlerin wurde folglich nur für die laufende Begegnung, nicht aber für folgende Spiele gesperrt.
Bei dem Zusammenprall mit der Torhüterin wurde die Feldspielerin erheblich verletzt. Sie erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Dafür machte sie ihre Gegnerin verantwortlich. Sie verklagte die Torhüterin daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.
Damit hatte die junge Frau zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt hielt die Forderung wegen eines Fouls der Torfrau für berechtigt und gab der Klage weitgehend statt.
Die Beklagte Torhüterin legte daraufhin Berufung beim Frankfurter Oberlandesgericht ein. Das wies entgegen der Entscheidung des Landgerichts die Klage der Feldspielerin als unbegründet zurück. Nach einer Beweisaufnahme gelangten die Richter zu der Überzeugung, dass die Torfrau nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt hatte, dass der Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gerechtfertigt wäre.
Denn gewisse Kampfhandlungen seien auch von einem sorgfältigen Handballspieler nicht zu vermeiden, wolle man nicht verhindern, dass das Spiel seinen Charakter als lebendiges Kampfspiel verliere. Das gelte auch in Fällen, in denen die Kampfhandlungen nach den Spielregeln als Foulspiel gewertet würden.
Welche Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssen, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts von den jeweiligen Sportarten abhängig. So stellten zum Beispiel Basketball, Fußball oder Hallenhandball hohe Anforderungen an die physische und psychische Kraft sowie die Schnelligkeit, Geschicklichkeit und den körperlichen Einsatz der Akteure.
Um nach einem Foul einen Haftungsfall auszulösen, komme es folglich darauf an, ob die dadurch verursachte Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers beruhe, „der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreite“, so das Gericht.
Mit anderen Worten: Voraussetzung für ein haftungsbegründendes Verhalten ist das Vorliegen einer groben Verletzung einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel.
Ein vom Oberlandesgericht befragter Sachverständiger hatte allerdings bestätigt, dass das Verhalten der Torfrau als nicht besonders unsportlich einzustufen gewesen sei. Es habe sich lediglich um eine unnötige Härte aus jugendlichem Übereifer gehandelt.
Zu berücksichtigen sei, dass sich der Vorfall im Sechs-Meterbereich der Torfrau ereignet habe. Wer dort hineinspringe, riskiere grundsätzlich einen Zusammenstoß.
Als entlastend werteten die Richter auch, dass der Spielerin lediglich die rote Karte gezeigt worden war, ohne dass der Schiedsrichter anschließend einen Bericht über den Vorfall verfasst hatte. Ein solcher sei nach Platzverweisen aber nur bei schwerwiegenden Regelverstößen vorgesehen.
Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.