Folgenreiche Fehlentscheidung eines mündigen Patienten

(verpd) Zu welchem konkreten Zeitpunkt ein Patient nach ordnungsgemäßer und insbesondere rechtzeitiger Aufklärung seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung seiner Einwilligung in einen operativen Eingriff trifft, ist grundsätzlich seine Sache. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (VI ZR 375/21) entschieden.

Einem Mann, der unter anderem an chronischen Ohrentzündungen litt, wurde von sein Hals-Nasen-Ohrenarzt (HNO) zu einem operativen Eingriff geraten. Dieser sollte in einer HNO-Klinik durchgeführt werden.

Dort wurde der Patient am 1. November 2013 von einer Ärztin über die Risiken des für drei Tage später beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt. Er erklärte unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch sein Einverständnis zu der Operation.

Die verlief anders als von ihm erwartet. Einige der Risiken, über die der Kranke aufgeklärt worden war, traten ein und der Mann musste in der Folgezeit umfassend stationär und ambulant behandelt werden. Er erlitt trotz allem einen Dauerschaden.

Komplikationen bei der Operation führen zu Klage

Mit dem Argument, dass der Eingriff fehlerhaft vorbereitet, durchgeführt und er letztlich nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden sei, verklagte der Mann den behandelnden Arzt auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes.

Vordergründig ging es dabei zunächst um die Klärung der Frage, ob er tatsächlich ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden war und er wirksam sein Einverständnis in den Eingriff erklärt hatte.

Beides wurde vom Bundesgerichtshof bejaht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Mann im Rahmen des Vorgesprächs ausführlich und ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt wurde.

Aufklärung durch Ärztin war korrekt

Er habe dem Eingriff wirksam zugestimmt. Denn entgegen seiner Auffassung habe keine Veranlassung bestanden, ihm eine Bedenkzeit zwischen dem Aufklärungsgespräch über die Risiken der Operation und seiner Entscheidung über den Eingriff einzuräumen.

Schließlich sei er es gewesen, der unmittelbar nach dem Gespräch sein Einverständnis erklärt und dieses auch drei Tage später am Tag der Operation nicht widerrufen habe.

Wann ein Patient der Operation zustimmt, könne er grundsätzlich selbst entscheiden.

„Sieht er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht“, so der Bundesgerichtshof.

Patient hätte bei Entscheidungen mitwirken können

Ein Patient sei grundsätzlich dazu berufen, von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen und an der Behandlungsentscheidung mitzuwirken. Es könne daher von ihm verlangt werden zu äußern, wenn ihm der Zeitraum für eine Entscheidung nicht ausreicht.

Die Sache wurde trotz allem an die Vorinstanz zurückgewiesen. Denn die hat sich nun mit der Behauptung des Mannes, dass den Ärzten ein Behandlungsfehler unterlaufen sei, zu befassen.

Hier hilft der Rechtsschutz

Wenn es vor Gericht um Behandlungsfehler geht, ist der Streitwert entsprechend hoch. Und damit drohen bei ungünstigem Prozessverlauf Kosten für Gericht, Anwalt und Gutachten in Größenordnungen, die sich nicht jeder Bürger leisten kann.

In solchen Fällen keine eine Rechtsschutzversicherung eine große Hilfe sein. Mit der Police im Rücken kann man sich auf den Streit einlassen, ohne riskieren zu müssen, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das Risiko, dass die Mühe vergeblich ist, trägt die Versicherung.

Einzige Voraussetzungen sind, dass das jeweilige Rechtsgebiet mitversichert ist und dass eine Aussicht auf Erfolg besteht.

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