Fluggastrechte bei Anschlussflügen

(verpd) Eine Fluggesellschaft aus der Europäischen Union (EU), welche im Rahmen einer einheitlichen Buchung den ersten Teilflug durchgeführt hat, muss Ausgleichsansprüche befriedigen, wenn sich der nicht von ihr durchgeführte Weiterflug erheblich verzögert. Das gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs selbst dann, wenn das zweite Flugzeug außerhalb der Europäischen Union gestartet ist (Az.: C-502/18) und dessen Fluggesellschaft nicht in der EU ansässig ist.

Eine Reisegruppe hatte bei einem tschechischen Luftfahrtunternehmen einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Während der von Prag aus gestartete Flieger pünktlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Abu Dhabi landete, verzögerte sich der Weiterflug mit einer anderen Fluggesellschaft, die nicht in der Europäischen Union (EU) ansässig ist, um mehrere Stunden. Die Reisenden kamen schließlich mit einer Verspätung von mehr als acht Stunden in Thailand an.

Bei ihrer Rückkehr machten sie gegenüber der tschechischen Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen im Sinne der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung geltend. Diese fühlte sich für die Verspätung nicht verantwortlich. Denn schließlich sei ihr Flieger pünktlich in Abu Dhabi gelandet. Sie könne folglich nicht für eine Verzögerung in Anspruch genommen werden, welche im Einflussbereich der zweiten Airline gelegen habe. Doch dem wollten sich die Richter des Europäischen Gerichtshofs nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Reisenden auf eine Ausgleichszahlung statt.

Sache des ersten Luftfahrtunternehmens

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Flug mit einem ein- oder mehrmaligen Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, rechtlich als Gesamtheit anzusehen. Das gelte auch dann, wenn ein Anschlussflug nicht von einem Flughafen der Mitgliedstaaten der EU aus durchgeführt werde und auch der Transporteur nicht in der EU ansässig sei.

Denn für Ausgleichszahlungen wegen einer Verspätung sei grundsätzlich jenes Unternehmen in Anspruch zu nehmen, welches den ersten Teilflug von Europa aus durchgeführt habe – in dem entschiedenen Fall das tschechische Flugunternehmen. Dieser stünde allerdings das Recht zu, sich wegen der finanziellen Belastung bei jenem Partner schadlos zu halten, welcher für die verspäte Weiterreise verantwortlich war.

Tipp: Die Rechte von Flugreisenden im Rahmen der EU-Fluggastrechte-Verordnung zeigen die Webportale der Europäischen Kommission und des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ). Mit einer Privatrechtsschutz-Police, die auch einen Vertragsrechtsschutz enthält, kann man sein Recht als Reisender ohne finanzielles Risiko durchsetzen. Besteht nämlich Aussicht auf Erfolg, werden unter anderem die Anwalts- und Gerichtsprozesskosten übernommen, wenn vorab eine Leistungszusage vom Versicherer erteilt wurde – auch dann, wenn man den Prozess verliert.

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