Falsch geparkt: Wann der Kfz-Halter zur Kasse gebeten wird

(verpd) Kann einem Fahrzeughalter nicht nachgewiesen werden, dass er sein Auto verbotswidrig selbst in einer Umweltzone geparkt hat, muss er in der Regel trotz allem die Kosten des Verfahrens übernehmen. Das hat das Amtsgericht Marburg in einem Streitfall entschieden (Az: 52 OWi 45/21).

Der Pkw eines Fahrzeughalters war Anfang September 2021 auf einem Parkplatz abgestellt worden, der sich in einer ausgewiesenen Umweltzone (Zeichen 270.1) befand. Eine Umweltplakette war in dem Auto nicht angebracht. Die Bußgeldstelle übersandte dem Kfz-Halter daher einen Anhörungsbogen. Sie warf ihm vor, eine Verkehrsordnungs-Widrigkeit begangen zu haben. Den Bogen sandte der Mann zwar fristgerecht ausgefüllt zurück. Angaben dazu, wer sein Fahrzeug am Tattag in der Umweltzone abgestellt hatte, machte er jedoch nicht.

Weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde das gegen den Betroffenen eingeleitete Verfahren schließlich eingestellt. Damit war die Sache jedoch noch nicht ausgestanden. Denn nach dem Willen der Bußgeldstelle sollte der Fahrzeughalter die Kosten des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens übernehmen. Das wollte er nicht akzeptieren. Er legte daher Beschwerde beim Marburger Amtsgericht ein. Damit hatte er keinen Erfolg.

Verweis auf das Straßenverkehrsgesetz

Zur Begründung ihrer Entscheidung beriefen sich die Richter auf Paragraf 25a Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) in dem es heißt: „Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“

Diese Bestimmung ist nach Überzeugung des Gerichts auch auf das verbotswidrige Parken eines Autos in einer Umweltzone anzuwenden. Um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, habe der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung nämlich deutlich gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasse. Dadurch habe insbesondere sichergestellt werden sollen, dass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden können.

Da der Fahrzeughalter in dem entschiedenen Fall den Fahrzeugführer nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist benannt habe, habe er folglich die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Zuletzt war das Düsseldorfer Oberlandesgericht, auf dessen Entscheidung sich das Marburger Amtsgericht ausdrücklich bezog, zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt.

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