Falls die Krankenkasse den Beitrag erhöht

(verpd) Nicht nur aufgrund der Coronakrise ist der Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenkassen erheblich gestiegen. Bei einigen Krankenkassen werden jedoch der bisherige Krankenversicherungs-Beitrag ihrer Mitglieder und der Bundeszuschuss nicht ausreichen, damit sie in 2022 finanziell solide aufgestellt sind. So manche Kasse wird daher den Zusatzbeitragssatz erhöhen, damit steigen für die Versicherten dieser Krankenkassen die Beiträge. Es gibt jedoch eine Möglichkeit für die Betroffenen, deswegen in eine andere Krankenkasse zu wechseln.

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), deren Träger die gesetzlichen Krankenkassen sind, finanziert sich hauptsächlich aus zwei Einnahmequellen, nämlich aus den Krankenversicherungs-Beiträgen der GKV-versicherten Krankenkassenmitglieder und einem staatlichen Bundeszuschuss. Die Beitragshöhe für die Versicherten berechnet sich aus deren Bruttoverdienst und dem allgemeinen Krankenversicherungs-Beitragssatz sowie einem kassenindividuellen Zusatz-Beitragssatz.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hatten die 102 gesetzlichen Krankenkassen bis zum dritten Quartal 2021 ein Defizit von 3,2 Milliarden Euro. Mit Ausnahme der Ersatzkassen und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung haben alle anderen Krankenkassenarten bis Ende September ein finanzielles Minus. Und auch im vierten Quartal wird die finanzielle Lücke unter anderem wegen der Ausgaben zur Coronapandemie eher noch steigen.

Krankenkassen müssen über Beitragserhöhung informieren

Damit die GKV-Beiträge nicht erheblich angehoben werden müssen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz auf den derzeit durchschnittlichen 1,3 Prozent gehalten werden kann, wird der Bundeszuschuss an die GKV in 2022 voraussichtlich 28,5 Milliarden Euro betragen.

Dennoch werden vermutlich einige Krankenkassen aufgrund ihrer finanziellen Lage den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anheben. Wie hoch der Zusatzbeitragssatz jeder einzelnen Krankenkasse ist, kann tagesaktuell im Webportal des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Alle Krankenkassen, die ihren Zusatzbetragssatz anheben, müssen ihre Mitglieder mit einem gesonderten Schreiben auf die Beitragserhöhung, aber auch auf das dadurch bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wird nämlich von einer Krankenkasse der bisher bestehende Zusatzbeitragssatz erhöht, steht dem gesetzlich Krankenversicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, egal wie lange er bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

In dem Fall kann der Versicherte der bisherigen Krankenkasse seine Mitgliedschaft bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, kündigen. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis zum Wechsel in eine andere Krankenkasse muss der Versicherte jedoch den erhobenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Zudem ist es wichtig, den Krankenkassenwechsel dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Erhebt beispielsweise eine Krankenkasse zum 1. Januar 2022 einen höheren Zusatzbeitragssatz, kann der Versicherte noch bis Ende Januar 2022 unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht kündigen. Die Kündigung wird dann zum 31. März 2022 wirksam, sofern der Versicherte eine andere Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz dann lückenlos übergeht. Kündigt er bereits bis Ende 2021, beginnt der Versicherungsschutz bei der neu ausgewählten Kasse am 1. März 2022.

Wenn man den Termin für die Sonderkündigung verpasst hat

Hat man den Termin zur Sonderkündigung verpasst, bleibt weiterhin die Möglichkeit, die Krankenkassen-Mitgliedschaft regulär zu kündigen, um zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln. Seit 2021 reicht es diesbezüglich, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren.

Als Versicherter muss man also selbst kein Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse senden, denn dies übernimmt die neue Krankenkasse. Eine reguläre Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

Eine reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel sind zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, ab dem Monat, in welchen man den Antrag auf den Wechsel bei der neuen Krankenkasse gestellt hat, möglich. Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 10. Februar 2022 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 30. April 2022.

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