Fahrverbot: Wenn ein Gespräch zu einem Verkehrsverstoß führt

(verpd) Autofahrer sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Wahrnehmungsfähigkeit nicht durch ein Autoradio oder Gespräche mit dem Beifahrer derart eingeschränkt wird, dass sie ein Einsatzfahrzeug nicht oder erst deutlich verspätet wahrnehmen. Das hat das Amtsgericht Landstuhl mit einem Urteil entschieden (3 OWi 4211 Js 9376/23).

Ein Rentner war mit seinem Pkw auf der linken von zwei Fahrspuren einer Autobahn unterwegs. Neben ihm saß seine Ehefrau.

Ein sich von hinten näherndes Fahrzeug der Polizei, das sich mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht im Einsatz befand, nahm der Mann nicht wahr. Auch auf das wiederholte zusätzliche Betätigen der Licht- und Fahrzeughupe reagierte er erst nach einigen Kilometern.

Radio gehört und mit Beifahrerin unterhalten

Als der Autofahrer das Polizeifahrzeug endlich bemerkte, wich er sofort auf die rechte Fahrspur aus.

Sein Verhalten begründete der Rentner damit, dass er sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört habe. Er habe das hinter ihm fahrende Einsatzfahrzeug daher nicht wahrgenommen. Diese Schilderung wurde von seiner Ehefrau bestätigt.

Fahrlässiger Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Das Landstuhler Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 240 Euro sowie zu einem einmonatigen Fahrverbot. Es ging von einem fahrlässigen Verstoß gegen § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) aus, nach dem Rettungs- und Polizeifahrzeugen, die sich im Einsatz befinden, sofort freie Bahn zu verschaffen ist.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Beschuldigte das Einsatzfahrzeug wegen dessen Signale bei gehöriger Aufmerksamkeit sofort wahrnehmen müssen. „Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er nicht aufgrund zu lauter Geräusche, etwa durch Musik, oder durch nicht von Schnee oder Eis befreiter Fenster die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrnehmen kann“, so das Gericht.

Fahrverbot verhängt

Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendem Einsatzfahrzeug sei pflichtwidrig. Dies geschehe etwa, wenn die Aufmerksamkeit des Fahrers durch Gespräche und/oder das Autoradio aktiv und bewusst vermindert werde.

Ein Fahrzeugführer müsse dafür sorgen, dass er ein Einsatzhorn jederzeit hören kann. Dieses habe der Beschuldigte missachtet. Das Gericht sah darin einen erheblichen fahrlässigen und gefährlichen Verkehrsverstoß. Durch die Verhängung des Fahrverbots werde der Notwendigkeit genüge getan, verkehrserzieherisch auf den Autofahrer einzuwirken.

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