(verpd) Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Fahrverbot nach einer überlangen Verfahrensdauer noch verhängt werden darf. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21).
Weil er mit seinem Fahrzeug deutlich zu schnell unterwegs war, sollte gegen einen Autofahrer unter anderem ein Fahrverbot verhängt werden.
Dagegen setzte er sich mit dem Argument zur Wehr, dass über die Sache erst mehr als zwei Jahre nach der ihm vorgeworfenen Tat entschieden wurde. Ist eine derart lange Zeit verstrichen, sei der Sinn eines Fahrverbots nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte infrage zu stellen. Gerechtfertigt sei daher allenfalls, ein Bußgeld zu verhängen.
Dieser Argumentation wollte sich das Brandenburger Oberlandesgericht nicht anschließen. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass sich inzwischen mehrere Oberlandesgerichte in Fällen einer überlangen Verfahrensdauer dagegen ausgesprochen hätten, ein Fahrverbot zu verhängen. Das gelte allerdings nicht generell. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Geprüft werden müsse zum Beispiel, warum ein Verfahren mehr als zwei Jahre gedauert hat. Zwar könne einem Beschuldigten nicht als eine von ihm zu vertretende Verfahrensverzögerung angelastet werden, dass er alle Rechtsmittel ausgeschöpft und die ihm in der Strafprozessordnung und dem Ordnungswidrigkeiten-Gesetz eingeräumten Rechte gebraucht habe.
Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die lange Dauer des Verfahrens auch auf Gründen beruhe, die in der Sphäre des Beschuldigten liegen.
Davon müsse in dem entschiedenen Fall ausgegangen werden. Denn der Termin der Hauptverhandlung sei auf Wunsch des Beschuldigten beziehungsweise seines Verteidigers mehrfach verschoben worden. Außerdem sei der Beschuldigte zu einem der Termine nicht erschienen, ohne sich vorher zu entschuldigen.
Unabhängig davon sei die Anordnung eines Fahrverbots trotz einer überlangen Verfahrensdauer auch dann gerechtfertigt, wenn sich ein Beschuldigter in der Zwischenzeit weitere zu ahnende Ordnungswidrigkeiten habe zuschulden kommen lassen.
Davon sei in dem entschiedenen Fall auszugehen. Denn der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit erneut bei einem erheblichen Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ertappt worden.