Für Verbraucher: Schlichtung statt Gerichtsklage

(verpd) Ein Gerichtsstreit kostet den Beteiligten oftmals viel Geld, Zeit und Nerven. Alternativ können Verbraucher mit dem Schlichtungsverfahren auf Grundlage des Verbraucherstreit-Beilegungsgesetzes unbürokratisch und kostenlos ihr Recht außergerichtlich einfordern.

Nach einer EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments muss es in jedem EU-Land eine Alternative zu einer Gerichtsklage geben, damit Verbraucher bei einem Konflikt mit einem Unternehmer ihr Recht einfordern können.

Zwar gab es schon lange Schlichtungsstellen in einige Branchen wie im Versicherungs-, Bank-, Telekommunikations- und Energiebereich, die mit einem Schlichtungsverfahren eine entsprechende Möglichkeit anboten.

Doch erst seit 1. April 2016 das Verbraucherstreit-Beilegungsgesetz in Kraft getreten ist, wurden solche außergerichtlichen Schlichtungsverfahren auf viele Verbraucherverträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen zustande kommen, erweitert. Durchgeführt werden sie hierzulande von staatlichen oder staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungs-Stellen.

Für den Verbraucher ein kostenloser Weg der Streitbeilegung

Normalerweise kann jede Privatperson, die Probleme wegen einer gekauften Ware, einer nicht zufriedenstellenden Handwerksarbeit oder einer sonstigen in einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zugesicherten Leistung eines Unternehmens hat, eine Schlichtung einfordern.

Das Schlichtungsverfahren stellt laut Bundesregierung eine einfache und schnelle Möglichkeit der Streitbeilegung dar. Sie ist für den Verbraucher bis auf die eigenen Porto-, Fahrt- und Telefonkosten in der Regel kostenlos. Nur in Missbrauchsfällen wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.

Wer als Verbraucher eine Streitschlichtung wünscht, muss sich zuerst an die passende Schlichtungsstelle wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. Ist man mit dem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden, bleibt immer noch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten und den Konflikt notfalls vor Gericht klären zu lassen.

Hat man jedoch bereits vor einer Schlichtung ein Gerichtsverfahren gegen die Firma angestrengt, mit der es einen Konflikt gibt, ist in der Regel ein Schlichtungsverfahren im Nachhinein nicht mehr möglich.

Nicht jede Firma muss dem Verfahren zustimmen

Damit ein solcher Weg der Streitbeilegung möglich ist, muss das betreffende Unternehmen dieser Verfahrensform zustimmen. Die Teilnahme daran ist jedoch für einige Unternehmer noch freiwillig, außer sie sind bereits per Gesetz, Satzung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen dazu verpflichtet.

Seit 2017 muss jede Firma mit mehr als zehn Mitarbeitern im Webauftritt und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens darauf hinweisen, ob sie sich bereit erklärt oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht.

Ein Blick in die AGBs unter anderem bei so manchem großen Onlineversandhändler, Discounter oder Elektronikhandel belegt, dass bei Weitem nicht alle Unternehmen dieser Art der außergerichtlichen Streitbeilegung zustimmen.

Branchenspezifische …

Es gibt jedoch auch zahlreiche Unternehmen, die am Verbraucherschlichtungs-Verfahren teilnehmen. Eine umfassende Liste, für welche Verträge eine Schlichtung grundsätzlich möglich ist und welche Schlichtungsstellen es derzeit gibt, kann kostenlos online beim Bundesamt für Justiz heruntergeladen werden.

Typische Anlaufstellen sind unter anderem branchenspezifische Schlichtungsstellen, wie zum Beispiel

… und sonstige Schlichtungsstellen

Neben den zahlreichen branchenspezifischen Schlichtungsstellen gibt es auch eine Universal-Schlichtungsstelle des Bundes. Sie soll sicherstellen, dass für Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer ein solches Streitbeilegungs-Verfahren möglich ist, auch wenn keine Schlichtungsstelle für den entsprechenden Fall vorhanden ist, das Unternehmen aber einem solchen Verfahren zustimmt.

Darüber hinaus gibt es auch die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission für Streitigkeiten aus Onlineverträgen, die Verbraucher mit einer Firma aus einem EU-Mitgliedstaat über das Internet abgeschlossen haben. Hintergründe zu Schlichtungen bei Streitigkeiten um Onlineverträge bietet der Webauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Ein Schlichtungsverfahren ist auch mit Firmen, deren Sitz sich im europäischen Ausland befindet, möglich. Entsprechende Informationen dazu enthält das Webportal sowie der herunterladbare Flyer „Schlichtung in Europa“ des EVZ. Die entsprechenden Schlichtungsstellen sind online im Internetauftritt der Europäischen Kommission aufgeführt.

Wenn ein Streit vor Gericht ausgetragen wird

Umfassende Informationen zur Verbraucherschlichtung enthalten die Webauftritte der Bundesregierung, des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sowie der Allgemeinen Verbraucherschlichtungs-Stelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Ein Leitfaden für Unternehmen sowie ein Leitfaden für Verbraucher zu dem Thema stehen beim BMJ zum Download zur Verfügung.

Bei allen Streitigkeiten, die ein Verbraucher nicht mittels einer Schlichtung klären will oder kann, letzteres beispielsweise, weil er mit dem Schlichtungsergebnis unzufrieden ist, kann der Betroffenen versuchen, in einem Gerichtsverfahren zu seinem Recht zu kommen.

In diesem Fall bietet eine bestehende Verkehrs-, Privat- und Berufsrechtsschutz-Police bei zahlreichen Vertragsstreitigkeiten aus Verbraucherverträgen einen Kostenschutz bezüglich der Anwalts- und Prozesskosten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.

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