Für ein sicheres Silvesterfeuerwerk

(verpd) Zwei Jahre in Folge hat bei vielen das Feuerwerk zum Jahreswechsel aufgrund von gesetzlichen Verboten gar nicht stattgefunden oder ist deutlich kleiner ausgefallen. In diesem Jahr gibt es diesbezüglich aktuell noch keine bundesweiten Einschränkungen. Daher ist damit zu rechnen, dass wieder deutlich mehr Feuerwerkskörper gezündet werden. Leider steigt damit auch das Brandschaden- und Verletzungsrisiko zum Neujahr durch die falsche Handhabung von Feuerwerkskörpern oder die Benutzung nicht zugelassener Raketen und Böller. Was es diesbezüglich zu beachten gibt, um diese Gefahr zu minimieren.

In den Jahren 2020 und 2021 gab es jeweils zu Silvester ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik. Ziel der Regelung war es nach Angaben der Bundesregierung, „Verletzungen beim Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht zu verhindern, um die aufgrund der Corona-Pandemie ohnehin stark beanspruchten Krankenhäuser und Notfallambulanzen zu entlasten“. Für 2022 gibt es aktuell keine derartige bundesweite Regelung.

Dennoch dürfen nicht überall Feuerwerkskörper gezündet werden. Grund dafür sind bereits seit Längerem bestehende gesetzliche Vorschriften, aber auch neue regionale Verbote seitens einzelner Kommunen. Wer sich nicht daran hält, riskiert nicht nur Ärger mit den Nachbarn, sondern muss auch mit zum Teil sehr hohen Geldstrafen rechnen.

Zudem gilt: Wer ein in Deutschland nicht zugelassenes Feuerwerk kauft, besitzt, verwendet oder auch weitergibt, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Nicht überall dürfen Böller, Raketen und Co. gezündet werden

Grundsätzlich dürfen Raketen, Böller und Fontänen von Gesetzes wegen nur am Silvestertag, den 31. Dezember, ab 0 Uhr bis zum Neujahrstag, den 1. Januar, bis 24 Uhr gezündet werden. In einigen Gemeinden ist dieser Zeittraum durch eine Ortssatzung noch weiter eingeschränkt, beispielsweise auf den Zeitraum von 18 Uhr am 31. Dezember bis 6 Uhr am 1. Januar.

Zudem ist das Zünden von Feuerwerkskörpern gemäß Paragraf 23 SprengV (Erste Sprengstoffverordnung) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkshäusern generell verboten.

Es gibt aber auch Städte und Gemeinden, die das Abfeuern von Böllern und Silvesterraketen in ausgewiesenen Zonen und Regionen, beispielsweise in der gesamten Altstadt, auf angegebenen Straßen und/oder in bestimmten Stadtvierteln untersagen. Um sicherzugehen, sollte man daher bei der Kommune nachfragen, inwieweit es dieses Jahr zeitliche Einschränkungen oder regionalbegrenzte Verbote für das Silvesterfeuerwerk gibt.

Ausschließlich zugelassene Feuerwerkskörper verwenden

Legale, also in Deutschland zugelassene Feuerwerksprodukte tragen ein CE-Zeichen sowie eine Registriernummer eines anerkannten Prüfinstituts. Die Registriernummer beginnt mit einer vierstelligen Prüfstellenkennnummer, danach folgen die Nennung der Feuerwerkskategorie sowie eine weitere von der Prüfstelle vergebene mehrstellige Nummer.

Hierzulande hergestellte Feuerwerke werden üblicherweise von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft. Dies lässt sich an der Prüfstellenkennnummer 0589 erkennen. Je nach Gefährlichkeit, Lärmpegel und Verwendungsart sind die Produkte in verschiedene Feuerwerkskategorien mit den Bezeichnungen F1 bis F4 eingeteilt. F1 steht für Kleinstfeuerwerke wie Tischfeuerwerk, Knallerbsen und Wunderkerzen, welche als weniger gefährlich gelten.

Diese können, sofern nichts anderes vermerkt ist, auch in Räumen verwendet werden und dürfen ganzjährig verkauft und von Kindern ab zwölf Jahren genutzt werden. Allerdings sollten Kinder ab zwölf Jahren F1-Produkte aus Sicherheitsgründen nur unter Aufsicht verwenden. F2 beschreibt Klein- oder Silvesterfeuerwerke wie Raketen, Fontänen, Verbundfeuerwerke und Knallkörper. Sie sind nur im Freien zu nutzen und dürfen ausschließlich von Erwachsenen gekauft und gezündet werden.

F2-Feuerwerke dürfen vom Handel nur ab dem 29. bis 31. Dezember – sollte einer dieser Tage ein Sonntag sein, dann ab dem 28. Dezember – verkauft werden. F3-Feuerwerkskörper sind Großfeuerwerke, deren Kauf und Nutzung ohne Genehmigung und eventuell einem Fachkundenachweis nicht erlaubt ist.

Die sichere Handhabung

Neben den rechtlichen Vorgaben gibt es einiges, das man bei der Nutzung von Feuerwerkskörper beachten sollte, um das Schadens- und Unfallrisiko zu minimieren. Grundsätzlich sind die Gebrauchsanweisungen, die diesen Produkten beiliegen, zu befolgen. Zudem sollten Feuerwerkskörper nie am Körper, beispielsweise in der Hosen- oder Jackentasche, und auch nicht in einem Rucksack aufbewahrt werden.

Raketen sollten nur aus standsicheren Rohren oder Flaschen auf einer ebenen, festen und freien Fläche am Boden abgefeuert werden und auf keinen Fall aus der Hand oder von einem Balkon oder Fenster. In der Flugbahn der Raketen dürfen keine brennbaren Hindernisse wie Bäume oder Markisen sein. Zudem dürfen Feuerwerkskörper nicht auf Menschen oder Tiere gerichtet oder in ihre Nähe geworfen werden. Dabei gilt es auch, die Windrichtung zu berücksichtigen.

Bei der Nutzung der Feuerwerkskörper sind Schutzabstände einzuhalten. In der Regel sind das laut BAM wenigstens ein Meter bei F1- und mindestens acht Meter bei F2-Produkten. Feuerwerke dürfen daher auch nicht innerhalb großer Menschenansammlungen gezündet werden. Wichtig ist, dass auch Zuschauer auf einen größtmöglichen Sicherheitsabstand achten und sich nicht in Schussrichtung aufhalten.

Blindgänger bergen ein hohes Risiko

Ein Feuerwerksprodukt, das nach dem Zünden nicht funktioniert, sollte nicht sofort aufgehoben werden, da es noch verspätet losgehen und damit zu erheblichen Verletzungen führen könnte. Aus den gleichen Gründen ist auch ein nochmaliges Anzünden zu unterlassen. Derartige Blindgänger sollten frühestens nach einer Viertelstunde mit Wasser übergossen und dann im Hausmüll entsorgt werden.

Kindern sollte auf keinen Fall erlaubt werden, bereits abgebrannte Feuerwerkskörper aufzusammeln – dies gilt auch für den Neujahrstag. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass hierunter noch ein Blindgänger versteckt ist, der dann doch noch explodiert.

Damit Feuerwerkskörper nicht ins Haus oder in die Wohnung gelangen und einen Brand verursachen können, empfiehlt es sich, am Silvesterabend Türen und Fenster geschlossen zu halten.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular