Es ist mit höheren Krankenkassen-Beiträgen zu rechnen

(verpd) Den gesetzlichen Krankenkassen droht ohne eine Änderung auf der Einnahmen- und Ausgabenseite nächstes Jahr eine Finanzierungslücke von rund 17 Milliarden Euro. Deshalb werden viele Krankenkassen ihren individuellen Zusatzbeitragssatz erhöhen. Anders als sonst werden die Krankenversicherten, die mehr zahlen müssen, jedoch nicht mit einem persönlichen Schreiben auf die Erhöhung hingewiesen.

Nach den jüngst veröffentlichen Ergebnissen des GKV-Schätzerkreises droht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nächstes Jahr ein Defizit von rund 17 Milliarden Euro. Bereits seit 2019 hat die GKV deutlich weniger Einnahmen als Ausgaben.

Um die Finanzlücke auszugleichen, ohne dass es zu Leistungskürzungen und deutlich steigenden GKV-Beiträgen kommt, hat die Bundesregierung kürzlich das GKV-Finanzstabilisierungs-Gesetz verabschiedet. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) möchte man damit in allen Bereichen der GKV Ausgaben einsparen und Einnahmen erhöhen.

Zudem werden voraussichtlich auch einige Krankenkassen als Träger der GKV die Beiträge für ihre Versicherten erhöhen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz steigt

In dem Ende Oktober 2022 beschlossenen GKV-Finanzstabilisierungs-Gesetz sind laut BMG unter anderem folgende Maßnahmen für 2023 vorgesehen, um die Finanzsituation der GKV zu stabilisieren:

  • eine Erhöhung des Zuschusses an den Gesundheitsfonds von derzeit 14,5 Milliarden Euro auf 16,5 Milliarden Euro
  • ein unverzinsliches Darlehensangebot des Bundes an den GKV von einer Milliarde Euro
  • ein um fünf Prozentpunkte höherer Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel
  • eine auf zwei Jahre befristete Anhebung des Apothekenabschlages von 1,77 Euro auf 2,00 Euro je Arzneimittelpackung und
  • ein Wegfall der Extravergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber sogenannten „Neupatienten“ bei Ärzten mit Kassenzulassung.

Auch eine Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,3 auf 1,6 Prozent ist vorgesehen.

Manche Krankenkassen werden mehr verlangen

Es ist davon auszugehen, dass zudem manche Krankenkasse ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, den sie je nach eigener Finanzlage selbst festlegen und verlangen kann, erhöht.

Der gesamte Beitragssatz, den eine Krankenkasse verlangt, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Kasse gleich hoch ist, und dem von der Kasse festgelegten Zusatzbeitragssatz zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 unverändert 14,6 Prozent. Aktuell verlangen die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz zwischen null und 2,2 Prozent.

Der GKV-Beitrag für einen Arbeitnehmer errechnet sich aus dessen Bruttolohn und dem gesamten Beitragssatz, den die Krankenkasse verlangt. Er wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und von dessen Arbeitgeber getragen.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wer von einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes betroffen ist, hat ein Sonderkündigungsrecht. Er kann zum Ablauf des Monats, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, zu einer anderen Krankenkasse wechseln – egal wie lange er bei der bisherigen versichert war.

Der Wechsel ist einfach: Es reicht, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und als Kündigungsgrund die Beitragserhöhung anzugeben sowie den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.

Wie erfährt man, ob die Krankenkasse erhöht hat

Normalerweise müssen gemäß § 175 Absatz 4 SGB V (Sozialgesetzbuch) die Krankenkassen ihre Mitglieder mit einem gesonderten Schreiben eine Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht mitteilen. Das Schreiben muss ein Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung an die Mitglieder gehen.

Laut einer Ausnahmeregelung im neuen GKV-Finanzstabilisierungs-Gesetz können die Krankenkassen jedoch auf ein persönliches Schreiben an die Mitglieder verzichten, wenn die Erhöhung zwischen dem 1. Januar bis 30. Juni 2023 in Kraft tritt.

Die Mitteilung muss jedoch auf eine andere geeignete Weise erfolgen. Laut Experten reicht es, wenn eine Kasse beispielsweise die Anhebung in ihrem Webauftritt oder in ihrer Mitgliederzeitung einen Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung veröffentlicht.

Grundsätzlich müssen die Krankenkassen jedoch die Erhöhung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) mitteilen. Dieser veröffentlicht den jeweils aktuellen Zusatzbeitragssatz je Krankenkasse online und als Krankenkassenliste zum Download.

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