Endet der Versicherungsschutz an der Türschwelle zur Kaffeeecke?

(verpd) Verunfallt ein Beschäftigter auf dem Weg zu einem in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers aufgestellten Getränkeautomaten, so hat er einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 7. Februar 2023 (L 3 U 202/21) entschieden.

Eine Verwaltungsangestellte eines hessischen Finanzamts wollte sich während ihrer Arbeitszeit an einem im Sozialraum des Amtes aufgestellten Getränkeautomaten einen Kaffee holen. Dabei glitt sie auf dem nassen Boden des Raums aus.

Bei dem Sturz zog sich die Frau eine Lendenwirbelfraktion zu. Wegen deren Folgen beanspruchte sie Leistungen der Unfallkasse Hessen. Der gesetzliche Unfallversicherer weigerte sich jedoch, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Das Durchschreiten der Kantinentür bedeutet das Ende des Schutzes

Der Versicherer argumentierte, dass der Schutz regelmäßig mit dem Durchschreiten einer Kantinentür ende. Der Sozialraum des Amtes sei mit einer Kantine gleichzusetzen.

Die Versicherte wollte die Entscheidung der Unfallkasse nicht akzeptieren. Sie zog daher bis vor das Hessische Landessozialgericht. Das gab ihrer Klage statt.

Innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit

Das Gericht beurteilte den Sturz der Frau als einen Arbeitsunfall. Denn das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Getränkeautomaten zu holen, habe in einem inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit gestanden.

Der Versicherungsschutz habe auch nicht vor der Tür des Sozialraums geendet. Unabhängig davon, dass der Raum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt wurde, gehöre er eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher nicht versichert seien hingegen Essen und Trinken.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Versicherungstipp

Oft ist strittg, ob die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall leistet. Der Gesundheitsschaden wird dann schnell zu einem Fall für die Gerichte. Ob man dabei Erfolg hat, ist fraglich, wie das genannte Beispiel zeigt.

Es ist also naheliegend, sich nicht auf die Berufsgenossenschaft zu verlassen. Zumal der größte Teil des Tages sowieso nicht in deren Zuständigkeit fällt. Auf der sicheren Seite ist, wer für Unglücksfälle im Beruf und der Freizeit gleichermaßen selbst vorsorgt.

Teilweise geschieht das bereits durch die (gesetzliche oder private) Krankenversicherung, die immer dann für Behandlungskosten und Lohnersatz einspringt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt. Nicht zu vergessen ist die gesetzliche Rentenversicherung. Sie übernimmt gegebenenfalls Rehabilitation und Erwerbsminderungsrente.

Diese Ansprrüche reichen meistens nicht aus, um nach einem Unfall (oder auch einer Krankheit) mit Dauerschaden den Lebensstandard zu sichern. Dafür können private Zusatzversicherungen sorgen. Um diese genaue auf den persönlichen Bedarf und die finanziellen Möglichkeiten zuzuschneiden, empfiehlt sich das Gespräch mit dem Versicherungsvermittler.

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