Einkommensgrenzen der beitragsfreien Familienversicherung

(verpd) Nach gesetzlichen Vorgaben kann ein gesetzlich Krankenversicherter seinen Ehepartner und auch sein Kind unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Ein Kriterium dafür ist, dass das Einkommen des mitversicherten Angehörigen unter einer bestimmten Grenze liegt. Diese Einkommensgrenze wurde zum 1. Januar 2023 angehoben.

Ein gesetzlich Krankenversicherter kann, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, auch seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie sein Kind beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichern.

Die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung in der GKV sind in § 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) geregelt. Unter anderem dürfen die Personen, die mitversichert werden sollen, eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Wie hoch diese Einkommensgrenze ist, hängt davon ab, ob die mitzuversichernde Person einen Minijob ausübt oder nicht.

Zwei Einkommensgrenzen beachten

Grundsätzlich ist eine kostenlose Familienversicherung nur möglich, wenn die mitzuversichernde Person ein monatliches Einkommen hat, das regelmäßig ein Siebtel der sogenannten monatlichen Bezugsgröße (West) nicht überschreitet.

In 2021 und 2022 lag die Bezugsgröße noch bei 3.290 Euro pro Monat und damit die Einkommensgrenze bei 470 Euro. Seit 1. Januar 2023 beträgt die Bezugsgröße 3.395 Euro. Damit gilt in 2023 eine Einkommensgrenze von 485 Euro für Familienversicherte ohne einen Minijob.

Familienversicherte, die einen Minijob ausüben, dürfen seit 1. Oktober 2022 ein maximales monatliches Gesamteinkommen von 520 Euro haben – bis einschließlich September 2022 waren es noch 450 Euro. Zusammengefasst gilt also: Das Einkommen eines Familienversicherten ohne einen Minijob darf maximal 485 Euro im Monat betragen, bei einem Familienversicherten mit Minijob sind es dagegen 520 Euro.

Was zum Gesamteinkommen zählt

Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören Bruttoarbeitseinkommen (auch aus Minijobs) inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld und Abfindungen, Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet-, Pacht- oder Zinserträge, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Renteneinkünfte.

Abgezogen werden dürfen je nach Einkunftsart unter anderem jedoch Werbungskosten (beim Bruttoarbeitslohn), Sparerfreibeträge (bei Kapitalerträgen), Abschreibungen und Kosten zur Einkunftserzielung wie betriebliche Kosten (bei gewerblichen Einkünften, Vermietung und Verpachtung).

Nicht zu den Gesamteinkommen zählen unter anderem Bafög-Leistungen, Stipendien, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, nicht steuerpflichtiger Unterhalt sowie Rententeilbeträge, die einzig auf Kindererziehungszeiten beruhen.

Die weiteren Kriterien für eine Familienversicherung, beispielsweise, wann auch volljährige Kinder kostenlos mitversichert werden können, sind in § 10 SGB V zu finden. Sie werden unter anderem im Familienportal.de, einem Webportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erläutert.

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