Drei Mindestlohnerhöhungen binnen eines Jahres

(verpd) Im Jahr 2015 gab es den ersten allgemeingültigen Mindestlohn für Arbeitnehmer. Seitdem wird die Höhe immer wieder angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro. Die nächste Mindestlohnerhöhung gibt es zum 1. Oktober 2022 auf dann 12,00 Euro. Doch nicht jeder hat Anspruch auf diesen Mindestlohn.

Seit 2015 gibt es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn. Damals lag die Höhe noch bei 8,50 Euro. Laut Mindestlohngesetz (MiLoG) entscheidet eine Mindestlohnkommission im Zweijahresturnus über dessen Höhe. Dementsprechend wurde der Mindestlohn in diesem Jahr zum 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro und zum 1. Juli auf 10,45 Euro angehoben.

Die Bundesregierung hat mit dem jüngst beschlossenen und zum 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Mindestlohn­-Erhöhungsgesetz unter anderem festgelegt, dass zum 1. Oktober 2022 der Mindestlohn auf 12,00 Euro steigen wird. Die nächste etwaige Anpassung durch die Mindestlohnkommission ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen.

Wer keinen Anspruch auf einen Mindestlohn hat

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Keinen Anspruch darauf haben jedoch alle, die im Sinne des MiLoG nicht als Arbeitnehmer gelten. Dazu gehören unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Selbstständige, Minderjährige ohne Berufsausbildung, bestimmte Praktikanten und Heimarbeiter.

Keinen Mindestlohn erhalten zudem Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten oder an einer Maßnahme zur Arbeitsförderung teilnehmen sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn wie zum Beispiel einen Mindestlohnrechner gibt es im Webauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Fragen rund um den Mindestlohn beantwortet die BMAS-Mindestlohnhotline (Telefonnummer 030 60280028).

Spezieller Mindestlohn für Auszubildende

Zwar gelten laut dem MiLoG auch Auszubildende (Azubis) nicht als Arbeitnehmer. Allerdings haben sie gemäß Paragraf 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) einen Anspruch auf eine Mindestvergütung von 585 Euro monatlich, wenn die Ausbildung im Laufe des Jahres 2022 begonnen wurde oder wird.

Für alle Auszubildenden, die im nächsten Jahr, also 2023, eine Ausbildung beginnen, beträgt die Mindestvergütung 620 Euro im Monat. Im zweiten Jahr der Ausbildung steigt dann die erstmalig bezahlte Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.

Jedoch kann laut Paragraf 17 BBiG die Ausbildungsvergütung niedriger sein als die genannte Mindestvergütung, sofern es eine entsprechende Regelung in einem für den Azubi geltenden Tarifvertrag gibt. Nähere Informationen zur Ausbildungs-Mindestvergütung enthält neben dem BBiG das Webportal des BMAS.

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