(verpd) Ein Fahrverbot kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene kurz zuvor wegen eines gleichartigen Verstoßes schon einmal dazu verurteilt wurde. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Delikte vom Gericht getrennt verhandelt wurden – so das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (971 OWi 916 Js 59363/23).
Ein Jurist war dabei ertappt worden, als er auf einer Autobahn bei hoher Geschwindigkeit den Mindestabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt. Bereits sechs Wochen vorher war er wegen eines gleichartigen Verstoßes an derselben Messtelle schon einmal erwischt worden.
Dass er wegen des erneuten Vergehens abermals zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt werden sollte, wollte der Betroffene nicht akzeptieren und klagte gerichtlich dagegen. Denn wären die Fälle in nur einem Gerichtsverfahren verhandelt worden, wäre seiner Ansicht nach eine Gesamtstrafe gebildet worden, die dann deutlich milder ausgefallen wäre.
Dem wollte das mit dem Fall befasste Frankfurter Amtsgericht zwar nicht widersprechen. Da beide Fälle aber getrennte verhandelt worden seien, sei ein erneutes einmonatiges Fahrverbot gerechtfertigt.
Ein Fahrverbot sei als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für einen jeweiligen Verkehrsverstoß zu verstehen. Diese Funktion wäre nach Ansicht des Gerichts unterlaufen worden, wenn in dem zweiten Fall von einer entsprechenden Maßnahme abgesehen worden wäre.
Im Übrigen wäre wegen der besonders beharrlichen Straffälligkeit des Betroffenen selbst dann, wenn beide Fälle zusammen verhandelt worden wären, durchaus ein insgesamt zweimonatiges Fahrverbot schuldangemessen gewesen.